Sodann gilt es zu klären, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Tampon aus der Scheide entfernte. Zudem ist der Zustand der Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt zu untersuchen, d.h. konkret ob sie durch den Alkoholkonsum und den Konsum von Marihuana geschwächt und kaum bewegungsfähig war. Schliesslich stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass die Straf- und Zivilklägerin am Abend des 13. Dezember 2014 nicht nur Alkohol und Marihuana, sondern auch noch LSD konsumiert habe – auch über diese Frage ist nachfolgend Beweis zu führen.