In diesem Zusammenhang ist somit vorab die Beweisfrage zu erörtern, ob sich die Straf- und Zivilklägerin immer wieder vom Beschuldigten weg zur Wand zu drehen, seine Hand von sich weg zu halten und ihre Beine zusammen zu halten versuchte. Weiter ist umstritten, ob sich die Straf- und Zivilklägerin – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – selber auszog, nachdem sie sich ins Bett gelegt hatte, oder ob der Beschuldigte sie auszog. Sodann gilt es zu klären, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Tampon aus der Scheide entfernte.