12 bestreitet insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn physisch abgewehrt hätte (pag. 429 Z. 35 ff.) oder in einem Zustand gewesen wäre, in dem sie sich nicht mehr hätte wehren können (pag. 429 Z. 40 ff.). In diesem Zusammenhang ist somit vorab die Beweisfrage zu erörtern, ob sich die Straf- und Zivilklägerin immer wieder vom Beschuldigten weg zur Wand zu drehen, seine Hand von sich weg zu halten und ihre Beine zusammen zu halten versuchte.