In diesem Zusammenhang ist auch unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach der Rückkehr in die Wohnung sogleich ins Bett legte. Der Beschuldigte ist nach mehrfachem anfänglichem Bestreiten auch insofern geständig, als er zugibt, mit der Straf- und Zivilklägerin in der Folge Geschlechtsverkehr (vaginale Penetration) gehabt zu haben, mit seinen Fingern vaginal in die Straf- und Zivilklägerin eingedrungen zu sein und die Wohnung erst in den frühen Morgenstunden des 14. Dezember 2014 verlassen zu haben. 9.2. Bestrittener Sachverhalt