Unbestritten und gestützt auf die im Grundsatz übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ist sodann erstellt, dass der Zustand der Straf- und Zivilklägerin nach dem Alkohol- und Marihuanakonsum zumindest vorübergehend schlecht war. In diesem Zusammenhang ist auch unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach der Rückkehr in die Wohnung sogleich ins Bett legte.