Weiter wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er und die Straf- und Zivilklägerin spätnachts noch mit dem Hund der Familie der Straf- und Zivilklägerin spazieren gingen, wobei der Beschuldigte draussen auf einer Bank den mitgebrachten Joint rauchte und die Straf- und Zivilklägerin auch zwei bis drei Züge mitrauchte. Unbestritten und gestützt auf die im Grundsatz übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ist sodann erstellt, dass der Zustand der Straf- und Zivilklägerin nach dem Alkohol- und Marihuanakonsum zumindest vorübergehend schlecht war.