Unbestritten ist namentlich, dass sich die beiden am 12. Dezember 2014 für den Abend des 13. Dezember 2014 in der Wohnung der Mutter der Straf- und Zivilklägerin am J.________ (Adresse) in 3250 Lyss verabredeten, wo der Beschuldigte um ca. 22.00 Uhr eintraf. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, dass er alkoholische Getränke (Eve, Smirnoff und Wodka) sowie einen Joint mitbrachte und zusammen mit der Straf- und Zivilklägerin konsumierte. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin dabei vier Eve und zwei Wodka-Cola-Mischgetränke trank.