9. Sachverhalt 9.1. Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen betreffend die Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2014 ist grossmehrheitlich unbestritten und durch den ausgewerteten Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin überdies objektiviert. Unbestritten ist namentlich, dass sich die beiden am 12. Dezember 2014 für den Abend des 13. Dezember 2014 in der Wohnung der Mutter der Straf- und Zivilklägerin am J.________ (Adresse) in 3250 Lyss verabredeten, wo der Beschuldigte um ca. 22.00 Uhr eintraf.