sammen zu halten, und er schlussendlich mit seinem Penis anal in die Straf- und Zivilklägerin eingedrungen sei. Der Beschuldigte soll sich dabei vorsätzlich über den körperlich und konkludent manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinweggesetzt haben.