Schlussendlich sei der Beschuldigte mit seinen Fingern vaginal und anal und mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen, nachdem die Straf- und Zivilklägerin keine Kraft mehr gehabt habe, um die Beine zusammen zu halten (pag. 377 f.). Der Beschuldigte habe sich dabei vorsätzlich über den körperlich und konkludent manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweggesetzt (Ziff. I.1. der Anklageschrift; pag. 378).