I. (Verfahrenseinstellung betreffend die Anschuldigung wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), II.3., 4., 5. und 6. (Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren und Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung) sowie IV.2. (Verzicht auf Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung des Zivilpunktes) des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ver-