10 pflicht betreffend), III.2. (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, soweit die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend) und IV.1. (Verurteilung im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff.