Seine Berufung richtet sich namentlich gegen die Ziff. II.1. und 2. (Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung), II.1. und 2. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheits- und einer bedingten Geldstrafe), II.3. (Verurteilung zu einer Verbindungsbusse), II.4. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten), III.1. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung, soweit die Rück- und Nachzahlungs-