1.2 A.________ der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Ziff. 11.5 des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.5 AKS) und des Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung gemäss Ziff. 11.6 des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 16.2 AKS) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. I.3. AKS) sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziff. I.4. AKS) schuldig erklärt wurde. 2. A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären