und er sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 43, 44, 47 und 49 aStGB, 106, 136, 187 Ziff. 1, 190 StGB; 95 Abs. 1 Bst. d SVG; 19bis BetmG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.