VII. A.________ sei schuldig zu sprechen des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind, begangen am 13./14.12.2014 in Lyss, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VIII. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/6 dem Beschuldigten und zu 4/6 dem Kanton Bern aufzuerlegen.