In der Folge beantragte Rechtsanwalt B.________ vorfrageweise, die Berufungsverhandlung sei in Anwendung von Art. 336 StPO abzubrechen und auf einen neuen, noch festzusetzenden Termin anzusetzen (pag. 705). Nachdem der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wies die Kammer den Antrag der Verteidigung auf Abbruch und Verschiebung der Berufungsverhandlung erneut ab (pag. 705 f.).