Mit begründetem Beschluss vom 23. November 2020 (pag. 692 ff.) wurden die Anträge des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung sowie auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen (pag. 693). Der Beschuldigte erschien in der Folge trotz gehöriger Vorladung nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 704). Die Kammer stellte infolgedessen mit mündlich eröffnetem und kurz begründetem Beschluss fest, dass der Beschuldigte säumig sei und dass das Berufungsverfahren gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in seiner Abwesenheit weitergeführt werde (pag. 704). In der Folge beantragte Rechtsanwalt B.