Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist bis am 20. November 2020 zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 652 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 678 ff. bzw. pag. 681 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin (pag. 685 ff. bzw. pag. 688 ff.) beantragten und begründeten jeweils mit Schreiben vom 20. November 2020 die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. Mit begründetem Beschluss vom 23. November 2020 (pag.