Weiter wurde mitgeteilt, es würden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung geeignete Vorkehrungen getroffen, damit sich der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin anlässlich des Verhandlungstermins nicht begegnen. Schliesslich wurde festgehalten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin durch eine Vertrauensperson begleiten lassen kann und dass über den Antrag betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit in der Verhandlung entschieden werde (pag. 619). Angesichts dessen, dass keine Zuhörer anwesend waren, zog Fürsprecherin D.________ den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der oberinstanzlichen Verhandlung zurück (pag. 704).