618 f.) wurde das Gesuch der Strafund Zivilklägerin um Konfrontationsvermeidung und Dispensation gutgeheissen und die Straf- und Zivilklägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert. Weiter wurde mitgeteilt, es würden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung geeignete Vorkehrungen getroffen, damit sich der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin anlässlich des Verhandlungstermins nicht begegnen.