6 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung teilten mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 (pag. 606) bzw. vom 26. Oktober 2020 (pag. 616) mit, sie hätten keine Einwände gegen die Anträge der Straf- und Zivilklägerin vorzubringen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (pag. 618 f.) wurde das Gesuch der Strafund Zivilklägerin um Konfrontationsvermeidung und Dispensation gutgeheissen und die Straf- und Zivilklägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert.