541). Die Straf- und Zivilklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug (datierend vom 11. November 2020, pag. 634 ff. bzw. pag. 667 ff.; inkl. Auszug aus dem Betreibungsregister, pag. 367 ff. bzw. pag. 670 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. November 2020, pag. 621) eingeholt.