2. Berufung Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (pag. 464). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Februar 2020 und ging ebenfalls innert Frist am 11. Februar 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 532 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 541).