A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘792.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.12.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.