und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 136, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Bst. d SVG, 19bis BetmG, 426 StPO, 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00.