Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 38 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kin- dern etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 17. Juli 2019 (PEN 18 552) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 17. Juli 2019 folgendes Urteil (pag. 452 ff.): «[…] I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen am 26.10.2014 in Pie- terlen wird infolge fehlenden Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 14.12.2014 in Lyss, z.N. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 14.12.2014 in Lyss, z.N. C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 14.12.2014 in Lyss, z.N. C.________ (geb. 04.08.1999); 4. des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 13./14.12.2014 in Lyss; 5. der Abgabe Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren, begangen am 14.12.2014 in Lyss; 6. des Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung, begangen am 26.10.2014 in Pieterlen; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 136, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Bst. d SVG, 19bis BetmG, 426 StPO, 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘650.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 36‘689.15, insgesamt bestimmt auf CHF 47‘339.15 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft CHF 30‘001.55). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 4’150.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5’000.00 Total CHF 10’650.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 9’421.80 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 7’915.80 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 19’351.55 Total CHF 36’689.15 Total Verfahrenskosten CHF 47’339.15 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 45‘339.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 28‘001.55). 3 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.20 200.00 CHF 8’040.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 483.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’748.20 CHF 673.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’421.80 volles Honorar 40.20 300.00 CHF 12’060.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 483.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’768.20 CHF 983.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13’751.35 nachforderbarer Betrag CHF 4’329.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘421.80. A.________ hat dem Kanton Bern die den Rechtsanwälten E.________ und B.________ ausge- richteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und ihnen die Differenz von CHF 4‘329.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 159.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’734.10 CHF 138.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’872.85 volles Honorar CHF 1’875.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 159.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’109.10 CHF 168.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’277.85 nachforderbarer Betrag CHF 405.00 4 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.77 200.00 CHF 5’154.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 231.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’610.90 CHF 432.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’042.95 volles Honorar CHF 6’442.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 231.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’899.40 CHF 531.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’430.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’387.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘915.80. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘792.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.12.2014 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. F.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG). 5 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. […]» 2. Berufung Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auf- trags des Beschuldigten gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (pag. 464). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Februar 2020 und ging ebenfalls innert Frist am 11. Februar 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 532 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und auch keine Nichteintre- tensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 541). Die Straf- und Zivilklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug (datierend vom 11. November 2020, pag. 634 ff. bzw. pag. 667 ff.; inkl. Auszug aus dem Be- treibungsregister, pag. 367 ff. bzw. pag. 670 ff.), sowie ein aktueller Strafregister- auszug (datierend vom 9. November 2020, pag. 621) eingeholt. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafakten STA.2019.1891 be- treffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 676) sowie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland die Akten des Verfahrens BM 19 47318 ediert. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. No- vember 2020 wurde die Straf- und Zivilklägerin zudem erneut einvernommen (pag. 707 ff.). Schliesslich wurde der von Fürsprecherin D.________ eingereichte und vom 23. November 2020 datierende Therapiebericht von G.________, H.________ (Klinik) (pag. 724), zu den Akten erkannt. 4. Konfrontationsvermeidung, Dispensation der Straf- und Zivilklägerin sowie Aus- schluss der Öffentlichkeit Fürsprecherin D.________ beantragte mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 für die Straf- und Zivilklägerin, es sei eine Begegnung und Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten zu vermeiden und die Straf- und Zivilklägerin sei – abgesehen von einer allfälligen Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung und zum Schutz des Privatlebens und der Intimsphäre der Straf- und Zivilklägerin seien in Anwen- dung von Art. 70 StPO die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhand- lung auszuschliessen (pag. 599 f.). 6 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung teilten mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 (pag. 606) bzw. vom 26. Oktober 2020 (pag. 616) mit, sie hätten keine Einwände gegen die Anträge der Straf- und Zivilklägerin vorzubringen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (pag. 618 f.) wurde das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Konfrontationsvermeidung und Dispensation gutgeheissen und die Straf- und Zivilklägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanz- lichen Verhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert. Weiter wurde mitgeteilt, es würden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhand- lung geeignete Vorkehrungen getroffen, damit sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin anlässlich des Verhandlungstermins nicht begegnen. Schliesslich wurde festgehalten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin durch eine Vertrauens- person begleiten lassen kann und dass über den Antrag betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit in der Verhandlung entschieden werde (pag. 619). Angesichts des- sen, dass keine Zuhörer anwesend waren, zog Fürsprecherin D.________ den An- trag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der oberinstanzlichen Verhandlung zurück (pag. 704). 5. Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins und Entlassung der amtlichen Verteidigung Mit Eingabe vom 16. November 2020 (pag. 643 ff.) stellte Rechtsanwalt B.________ einerseits den Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 26./27. November 2020 (pag. 643 f.), andererseits beantragte er, er selber sei aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen (pag. 645 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist bis am 20. November 2020 zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 652 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 678 ff. bzw. pag. 681 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin (pag. 685 ff. bzw. pag. 688 ff.) beantragten und begründeten jeweils mit Schreiben vom 20. November 2020 die Abweisung der Anträge des Be- schuldigten. Mit begründetem Beschluss vom 23. November 2020 (pag. 692 ff.) wurden die An- träge des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung sowie auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen (pag. 693). Der Beschuldigte erschien in der Folge trotz gehöriger Vorladung nicht zur oberin- stanzlichen Verhandlung (pag. 704). Die Kammer stellte infolgedessen mit münd- lich eröffnetem und kurz begründetem Beschluss fest, dass der Beschuldigte säu- mig sei und dass das Berufungsverfahren gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in seiner Abwesenheit weitergeführt werde (pag. 704). In der Fol- ge beantragte Rechtsanwalt B.________ vorfrageweise, die Berufungsverhandlung sei in Anwendung von Art. 336 StPO abzubrechen und auf einen neuen, noch fest- zusetzenden Termin anzusetzen (pag. 705). Nachdem der Generalstaatsanwalt- schaft und der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wies die Kammer den Antrag der Verteidigung auf Abbruch und Verschie- bung der Berufungsverhandlung erneut ab (pag. 705 f.). 7 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 711 f.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils vom 17. Juli 2019 betreffend Einstellung des Strafver- fahrens wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch in Rechtskraft erwachsen ist. II. Es sei festzustellen, dass Ziffern II.5. und II.6. des Urteils vom 17. Juli 2019 (Schuldsprüche we- gen der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und wegen Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind. Ill. Es sei festzustellen, dass Ziff. II.3. des Urteils vom 17. Juli 2019 betreffend Verbindungsbusse in Rechtskraft erwachsen ist. IV. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 14.12.2014 in Lyss z.N. von C.________. V. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 14.12.2014 in Lyss z.N. von C.________. VI. A.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 14.12.2014 in Lyss z.N. von C.________, und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verur- teilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. VII. A.________ sei schuldig zu sprechen des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind, begangen am 13./14.12.2014 in Lyss, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VIII. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/6 dem Beschuldigten und zu 4/6 dem Kanton Bern aufzuerlegen. IX. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 4/6 der sich in den Akten befindlichen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ auszurichten. X. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren sei auf 2/6 gemäss der sich in den Akten befindlichen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. XI. Es sei anzuordnen, dass A.________ dem Kanton Bern diese amtliche Entschädigung zurück- zuerstatten und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. XII. Die Zivilforderung von C.________ sei vollumfänglich abzuweisen. XIII. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. XIV. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfah- ren eine Entschädigung in Höhe gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten.» 8 Staatsanwältin I.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 714 f.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17.07.2019 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, angeb- lich begangen am 26.10.2014 in Pieterlen, infolge fehlenden Strafantrags eingestellt wurde. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde: 2.1 der Abgabe von Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren, begangen am 14.12.14 in Lyss; 2.2 des Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung, begangen am 26.10.2014 in Pieter- len. 2.3 der sexuellen Handlungen mit Kind, begangen am 14.12.2014, z.N. C.________ 2.4 des Verabreichens gesundheitsgef. Stoffe an Kinder, begangen am 14.12.2014 in Lyss II. A.________ sei schuldig zu erklären 1. der Vergewaltigung, begangen am 14.12.2014 in Lyss, z. N. von C.________; und er sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 43, 44, 47 und 49 aStGB, 106, 136, 187 Ziff. 1, 190 StGB; 95 Abs. 1 Bst. d SVG; 19bis BetmG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstra- fe von 22 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. F.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdientlicher Daten). 9 3. Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE).» Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 718 f.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Ju- li 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.6.1 AKS) ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 1.2 A.________ der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Ziff. 11.5 des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.5 AKS) und des Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung gemäss Ziff. 11.6 des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 16.2 AKS) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. I.3. AKS) sowie des Verabreichens gesund- heitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziff. I.4. AKS) schuldig erklärt wurde. 2. A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären 2.1 der Vergewaltigung, begangen am 14.12.2014 in Lyss z.N. von C.________ gemäss Ziff. 1.1 AKS; 2.2 der sexuellen Nötigung, begangen am 14.12.2014 in Lyss z.N. von C.________ gemäss Ziff. 1.2 AKS; 3. A.________ sei streng zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit 14.12.2014 an C.________; 4.3 zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Honorarnoten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 (pag. 533) sowie gemäss teilweisem Berufungsrückzug in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 705) teilweise angefochten. Seine Beru- fung richtet sich namentlich gegen die Ziff. II.1. und 2. (Schuldsprüche wegen Ver- gewaltigung und sexueller Nötigung), II.1. und 2. (Verurteilung zu einer teilbeding- ten Freiheits- und einer bedingten Geldstrafe), II.3. (Verurteilung zu einer Verbin- dungsbusse), II.4. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten), III.1. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung, soweit die Rück- und Nachzahlungs- 10 pflicht betreffend), III.2. (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, soweit die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend) und IV.1. (Verurteilung im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzli- chen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. V.1. (Verfügung betreffend DNA-Profil) und 2. (Ver- fügung betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten). Demgegenüber sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellung betreffend die Anschuldigung wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), II.3., 4., 5. und 6. (Schuld- sprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Verabreichens gesundheitsge- fährdender Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren und Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung) sowie IV.2. (Verzicht auf Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung des Zivilpunktes) des erstinstanz- lichen Urteilsdispositiv nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ver- fügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständi- ger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 18. Juni 2018 (pag. 377 ff.) unter anderem Folgendes vorgeworfen: Konkret soll sich der damals 18-jährige Beschuldigte der Vergewaltigung, began- gen am 14. Dezember 2014 zwischen 00.30 und 02.00 Uhr in Lyss z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht haben, indem er sich zur damals 15-jährigen Straf- und Zivilklägerin, welche vom vorherigen Alkohol- (vier Flaschen Eve und zwei Gläser Wodka mit Cola) und Marihuana-Konsum geschwächt und kaum be- wegungsfähig gewesen sei, auf deren Bett gelegt, ihr die Kleider ausgezogen, den Tampon aus der Scheide entfernt und begonnen haben, sie überall am Körper zu berühren und an den Brüsten zu drücken. Anschliessend soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin immer wieder an ihrer Schulter zu sich gedreht und ihr die Beine aufgedrückt haben, obwohl sie immer wieder versucht habe, sich von ihm weg an die Wand zu drehen, ihn mit der Hand von sich weg zu halten und ihre Bei- ne zusammen zu halten. Schlussendlich sei der Beschuldigte mit seinen Fingern vaginal und anal und mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen, nachdem die Straf- und Zivilklägerin keine Kraft mehr gehabt habe, um die Beine zusammen zu halten (pag. 377 f.). Der Beschuldigte habe sich dabei vorsätzlich über den körper- lich und konkludent manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweggesetzt (Ziff. I.1. der Anklageschrift; pag. 378). 11 Weiter soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift (pag. 378) der sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben, begangen ebenfalls am 14. Dezem- ber 2014 zwischen 00.30 und 02.00 Uhr in Lyss z.N. der Straf- und Zivilklägerin, indem er sich zur vom vorherigen Alkohol- und Marihuana-Konsum geschwächten und kaum bewegungsfähigen Straf- und Zivilklägerin auf deren Bett gelegt habe, ihr die Kleider ausgezogen, sie immer wieder an ihrer Schulter zu sich gedreht und ihr die Beine aufgedrückt habe, obwohl sie immer wieder versuchte habe, sich von ihm weg an die Wand zu drehen, ihn mit der Hand von sich weg und ihre Beine zu- sammen zu halten, und er schlussendlich mit seinem Penis anal in die Straf- und Zivilklägerin eingedrungen sei. Der Beschuldigte soll sich dabei vorsätzlich über den körperlich und konkludent manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinweggesetzt haben. 9. Sachverhalt 9.1. Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen betreffend die Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2014 ist grossmehrheitlich unbestritten und durch den ausgewerteten Chatverlauf zwi- schen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin überdies objektiviert. Un- bestritten ist namentlich, dass sich die beiden am 12. Dezember 2014 für den Abend des 13. Dezember 2014 in der Wohnung der Mutter der Straf- und Zivilklä- gerin am J.________ (Adresse) in 3250 Lyss verabredeten, wo der Beschuldigte um ca. 22.00 Uhr eintraf. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, dass er alkoholi- sche Getränke (Eve, Smirnoff und Wodka) sowie einen Joint mitbrachte und zu- sammen mit der Straf- und Zivilklägerin konsumierte. Unbestritten ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin dabei vier Eve und zwei Wodka-Cola-Mischgetränke trank. Weiter wird vom Beschuldigten nicht in Ab- rede gestellt, dass er und die Straf- und Zivilklägerin spätnachts noch mit dem Hund der Familie der Straf- und Zivilklägerin spazieren gingen, wobei der Beschul- digte draussen auf einer Bank den mitgebrachten Joint rauchte und die Straf- und Zivilklägerin auch zwei bis drei Züge mitrauchte. Unbestritten und gestützt auf die im Grundsatz übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ist sodann erstellt, dass der Zustand der Straf- und Zivilklägerin nach dem Alkohol- und Marihuanakonsum zumindest vorübergehend schlecht war. In diesem Zusammenhang ist auch unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach der Rückkehr in die Wohnung sogleich ins Bett legte. Der Beschuldigte ist nach mehrfachem anfänglichem Bestreiten auch insofern geständig, als er zugibt, mit der Straf- und Zivilklägerin in der Folge Geschlechtsverkehr (vaginale Penetra- tion) gehabt zu haben, mit seinen Fingern vaginal in die Straf- und Zivilklägerin ein- gedrungen zu sein und die Wohnung erst in den frühen Morgenstunden des 14. Dezember 2014 verlassen zu haben. 9.2. Bestrittener Sachverhalt Im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist zunächst die Beweisfrage, ob es nebst der vaginalen, auch zu einer analen Penetration mit dem Penis kam. Der Beschuldigte macht sodann geltend, der vaginale Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin sei einvernehmlich gewesen (pag. 429 Z. 25 ff., Z. 29 ff.). Er 12 bestreitet insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn physisch abgewehrt hätte (pag. 429 Z. 35 ff.) oder in einem Zustand gewesen wäre, in dem sie sich nicht mehr hätte wehren können (pag. 429 Z. 40 ff.). In diesem Zusammenhang ist somit vorab die Beweisfrage zu erörtern, ob sich die Straf- und Zivilklägerin immer wieder vom Beschuldigten weg zur Wand zu drehen, seine Hand von sich weg zu halten und ihre Beine zusammen zu halten versuchte. Weiter ist umstritten, ob sich die Straf- und Zivilklägerin – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – selber aus- zog, nachdem sie sich ins Bett gelegt hatte, oder ob der Beschuldigte sie auszog. Sodann gilt es zu klären, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Tam- pon aus der Scheide entfernte. Zudem ist der Zustand der Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt zu untersuchen, d.h. konkret ob sie durch den Alkoholkonsum und den Konsum von Marihuana geschwächt und kaum bewegungsfähig war. Schliesslich stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass die Straf- und Zi- vilklägerin am Abend des 13. Dezember 2014 nicht nur Alkohol und Marihuana, sondern auch noch LSD konsumiert habe – auch über diese Frage ist nachfolgend Beweis zu führen. 10. Beweiswürdigung 10.1. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 484 ff., S. 15 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 10.2. Konkrete Würdigung 10.2.1. Beweismittel Der Kammer liegen zunächst folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Anzei- gerapport vom 18. März 2015 (pag. 10 ff.), die Auswertung des Facebook-Accounts der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere der Screenshot «Chronik» (pag. 120), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 97 ff.; pag. 118 f.), das fo- rensisch-molekularbiologische Gutachten betreffend die Auswertung des Slips der Straf- und Zivilklägerin vom 2. Februar 2015 (pag. 32 ff.), die Auswertung des Mo- biltelefons von K.________ (pag. 76 ff.; 104 ff.), der Bericht des Psychologen L.________ vom 2. Dezember 2016 (pag. 40 ff.), der Bericht von Dr. med. M.________ vom 20. Dezember 2017 (pag. 46 f.), die edierten Akten betreffend sexuelle Übergriffe z.N. des Beschuldigten (pag. 147 ff.), das forensisch- psychiatrische Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend FPD) über den Beschuldigten vom 27. September 2017 (pag. 224 ff.) sowie der in der oberinstanzlichen Verhandlung von der Straf- und Zi- vilklägerin eingereichte Bericht der H.________ (Klinik) vom 23. November 2020 (pag. 724). Die Vorinstanz hat die bereits in erster Instanz vorliegenden Beweismit- tel vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 475 ff., S. 6 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen der Auskunftsperson K.________, einer Würdigung zu unterzie- hen. Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt vier Mal einvernommen; am 13 15. Januar 2015 durch die Kantonspolizei Bern im Rahmen einer Videobefragung (pag. 49 ff.), am 17. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft, in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2019 (pag. 426 ff.) sowie in der oberinstanz- lichen Verhandlung vom 26. November 2020 (pag. 707 ff.). Der Beschuldigte sei- nerseits wurde gesamthaft fünf Mal befragt; am 9. Januar 2015 (pag. 79 ff.), am 12. März 2015 (pag 89 ff.) und am 18. März 2015 (pag. 121 ff.) durch die Kantons- polizei Bern, am 15. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 126 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2019 (pag. 429 ff.). Die Aus- kunftsperson K.________ schliesslich wurde am 13. März 2015 durch die Kantons- polizei Bern befragt (pag. 69 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 479 ff., S. 10 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) sowie dieje- nigen des Beschuldigten (pag. 481 ff., S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) und der Zeugin [recte: der Auskunftsperson] K.________ (pag. 484, S. 15 erstin- stanzliche Urteilsbegründung) korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, die in der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie den Inhalt der im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren erhobenen Beweismittel zusammengefasst wiederzu- geben. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 10.2.2. Einleitende Bemerkungen Vorab kann auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden, letz- tere hat sich detailliert mit den Aussagen und den einzelnen Realitätskriterien aus- einandergesetzt (pag. 486 ff., S. 17 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Kammer kommt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Auf die entscheidenden Be- weisfragen wird nachfolgend ergänzend eingegangen. 10.2.3. Zur Beweisfrage der Einvernehmlichkeit des vaginalen Geschlechtsverkehrs Wie unter II.9.2. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang zunächst zu klären, ob der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten einvernehmlich war oder ob erstere den Beschuldigten physisch abzuwehren versuchte. Das diesbe- zügliche Aussageverhalten des Beschuldigten spricht nach Ansicht der Kammer eine klare Sprache. Er bestritt den vaginalen Geschlechtsverkehr zunächst über drei Einvernahmen hinweg (pag. 83 Z. 182 f., Z. 194 ff., Z. 198 ff., pag. 84 Z. 212 ff., Z. 216 ff., Z. 220 ff., Z. 235 f., Z. 238 ff., Z. 242 ff., Z. 247 ff., Z. 251 f., Z. 293 ff., pag. 92 Z. 121 ff., pag. 93 Z. 149 ff., Z. 167, pag. 96 Z. 299 ff., pag. 122 Z. 20 ff.) sowie auch gegenüber dem Gutachter im Explorationsgespräch hartnä- ckig (pag. 250 ff., insbesondere pag. 252, wonach er «sein Leben verwetten könne, dass er nicht getan habe, was ihm vorgeworfen werde.» Immerhin gab er bereits gegenüber dem Gutachter auf entsprechende Frage hin an, dass es sein könne, dass er sich nicht an einen evtl. doch erfolgten Beischlaf mit der Straf- und Zivilklä- gerin erinnern könne, «zu 100%» wollte er aber sagen können, dass keine Gewalt im Spiel gewesen sei […]» [pag. 251]). Dies insbesondere auch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin K.________, gemäss welchen der Beschuldigte ihr ge- 14 genüber von Anfang an bestätigt habe, an jenem Abend mit der Straf- und Zivilklä- gerin Sex gehabt zu haben (vgl. pag. 71 Z. 49 ff., insbes. Z. 51 ff., pag. 72 Z. 134 ff.). Angesprochen auf ebendiese Tatsache, dass sich der Beschuldigte of- fenbar schon vor der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2015 mit K.________ über den sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Straf- und Zivilklä- gerin ausgetauscht hatte, versuchte der Beschuldigte wenig glaubhaft zu erklären, dass er gedacht habe, dass er und die Straf- und Zivilklägerin sexuellen Kontakt zusammen gehabt hätten, ihm das Ganze aber unklar gewesen sei im Kopf, er sich später dann konzentriert und festgestellt habe, dass es nicht so sei (pag. 92 Z. 119 ff., Z. 125 ff.; später bestätigt [pag. 93 Z. 182 ff., pag. 94 Z. 198 ff.]). Die Kammer erachtet diese Aussagen mit der Generalstaatsanwaltschaft als unglaub- haft (vgl. pag. 717). Der Beschuldigte verstieg sich in der Folge denn auch in die Ausrede, wonach sein Langzeitgedächtnis einwandfrei funktioniere, er aber Mühe habe, sich kurzfristig zu erinnern, er noch ein «Teenagerhirn» und psychische Pro- bleme habe, wegen allem, was passiert sei (pag. 92 Z. 131 ff.). Damit konfrontiert, dass er gegenüber K.________ keine entsprechende Erinnerungslücke erwähnt habe, blieb er in der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2015 dabei, ihr ge- genüber nur eine entsprechende Vermutung geäussert zu haben (pag. 123 Z. 54 ff., Z. 59 ff.). Diesbezüglich ist jedoch auf die glaubhaften Angaben von K.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte ganz klar und ohne zu zögern gesagt habe, dass er an diesem Tag Sex mit der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe und dass deren Verhalten ihm signalisiert habe, dass sie das auch gewollt habe (pag. 72 Z. 134 ff., vgl. auch pag. 71 Z. 49 ff.). Erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich in der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft am 15. Mai 2018, mithin in seiner vierten Einvernahme und rund drei- einhalb Jahre nach dem Vorfall, gestand er ein, mit der Straf- und Zivilklägerin Ge- schlechtsverkehr (vaginale Penetration) gehabt zu haben (pag. 128 Z. 86 f., pag. 133 Z. 165 ff., pag. 134 Z. 278 f.) sowie mit seinen Fingern vaginal in diese eingedrungen zu sein (pag. 134 Z. 286 f.). In Bezug auf den Vorwurf, die Straf- und Zivilklägerin mit den Fingern auch anal penetriert zu haben, gab er demgegenüber ausweichend und wenig glaubhaft zu Protokoll, dass es schon sein könne, dass er «in ihrer hinteren Region in der Dunkelheit etwas gestreift habe, aber nicht be- wusst» (pag. 134 Z. 287 f.). Nachdem der Beschuldigte das Abstreiten des Ge- schlechtsverkehrs aufgegeben hatte, machte er fortan geltend, der Geschlechts- verkehr sei einvernehmlich gewesen (pag. 133 Z. 260 ff., Z. 264 ff., Z. 269 f., Z. 272 f., vgl. insbes. auch pag. 429 Z. 25 ff. und Z. 35 ff.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass er damit seine Aussagen angesichts der erdrü- ckenden Beweislast dem Verfahrensstand anpasste (vgl. pag. 487, S. 18 erstin- stanzliche Urteilsbegründung), was klar für deren Unglaubhaftigkeit spricht. Ebenso widersprüchlich sind seine Angaben bezüglich die Verwendung eines Kondoms; während er zunächst auf entsprechende Frage noch angegeben hatte, er habe an diesem Abend ein Kondom dabei gehabt bzw. dass er meistens Kondome dabei habe (pag. 96 Z. 303 f.), behauptete er später, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm das Kondom, welches sie benutzt hätten, gegeben (pag. 135 Z. 331, Z. 333 ff., pag. 430 Z. 33 ff.) – dies wohl nicht zuletzt ebenfalls um die angebliche Einver- nehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs zu untermauern. Die Begründung des Be- 15 schuldigten, weshalb er den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin erst so spät eingestand, vermag sodann nicht zu über- zeugen. So versuchte er sein anfängliches Bestreiten zunächst damit zu erklären, dass er zur Polizei gegangen sei, weil man ihm gesagt habe, diese würde ihn su- chen und man ihm vor Ort gesagt habe, es gehe um eine Busse, welche er noch nicht ganz beglichen habe (pag. 129 Z. 94 f., Z. 97 ff., Z. 101 ff.). Als er dann quasi aus dem Nichts heraus auch noch mit der Anzeige wegen Vergewaltigung konfron- tiert worden sei, sei er geschockt und «total verloren» gewesen und habe aus die- sem Grund gesagt, er habe nicht mit der Straf- und Zivilklägerin geschlafen (pag. 129 Z. 112 ff.; bestätigt auch noch in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 429 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt, wonach er den Geschlechtsverkehr ja aber auch in den folgenden beiden Einvernahmen im März 2015 bestritten habe, konnte er je- doch keine überzeugende Erklärung abgeben und gab stattdessen ausweichend zu Protokoll, dass er gedacht habe, dass es komisch rüber kommen könnte, wenn er seine Aussage ändern würde (pag. 130 Z. 126 ff.). Auf weiteren Vorhalt, warum er in der ersten Einvernahme so geschockt gewesen sei, wenn er ja schon aufgrund des Screenshots des Chatverlaufs zwischen K.________ und der Straf- und Zivil- klägerin gewusst habe, dass diese über eine Anzeige nachdenke, konnte er sich ebenso wenig überzeugend erklären (vgl. pag. 130 Z. 134 ff., Z. 138 ff., vgl. auch pag. 429 Z. 22 f.). Dass dem tatsächlich so war, ist im Übrigen gestützt auf die ei- genen Angaben des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme vom 12. März 2015 erstellt; bei dieser Gelegenheit gab der Beschuldigte nämlich zu Protokoll, K.________ habe ihm erzählt, die Straf- und Zivilklägerin denke über eine Anzei- geerstattung nach (pag. 92 Z. 137 ff., Z. 143 f.). Die spätere Aussage in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, wonach er aus den WhatsApp-Nachrichten von K.________ nicht habe ableiten können, dass er mit einer Anzeige rechnen müsse (pag. 429 Z. 22 f.), stellt vor diesem Hintergrund eine reine Schutzbehauptung dar. Die Tatsache, dass der Beschuldigte, konfrontiert mit den Vorwürfen im vorliegen- den Verfahren, unvermittelt zum Gegenangriff überging, stellt ein weiteres Lügen- signal dar. Konkret fällt auf, dass er die Straf- und Zivilklägerin vermehrt in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen, pag. 488, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab er in der allerersten polizeilichen Befragung gleich zu Beginn und auf Frage, ob er sich vorstellen könne, weshalb er wegen des Vorwurfes einer Vergewaltigung einvernommen werde, sogleich von sich aus zu Protokoll, es komme ihm einzig und alleine eine Person in den Sinn, welche ihn wegen so einer Sache anschwär- zen könnte und zwar habe er «Puff» mit einem Mädchen, welches LSD konsumiert habe und welches er anschliessend wegen ihres schlechten Zustandes habe nach Hause begleiten müssen und ihr gedroht habe, ihre Eltern darüber zu informieren (pag. 80 Z. 26 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.10.2.6. Zur Beweisfrage des LSD-Konsums hiernach). Er schreckte in der Folge auch nicht davor zurück, sich auf die Meinung der Zeugin K.________ zu berufen, welche ihm angeblich ge- raten habe, den Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin abzubrechen, weil diese viel herumlüge, sehr viele Sexpartner habe und viel Alkohol und Drogen konsumiere, der Umgang mit ihr mithin kein guter sei (vgl. pag. 85 Z. 287 ff., pag. 93 Z. 176 f.; bestätigt auch gegenüber dem FPD-Gutachter, vgl. pag. 249). Erwähnenswert ist in 16 diesem Zusammenhang schliesslich die Feststellung des FPD-Gutachters im Gut- achten vom 27. September 2017, wonach der Beschuldigte die Tendenz habe, Sachverhalte für sich selber vorteilhaft darzustellen und sich als Opfer der Umstän- de zu sehen (vgl. pag. 257). Was hingegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anbelangt, so kann mit der Vorinstanz vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass die Straf- und Zivilklägerin wahrheitsgemässe Aussagen machte betreffend die Frage, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte an ihr vornahm (vgl. zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin die Erwägungen unter II.10.2.6. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiernach). Die Straf- und Zivilklägerin hat bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme detail- liert, in sich stimmig und frei von Widersprüchen geschildert, welche Empfindungen sie hatte, was sie von den Berührungen des Beschuldigten wahrnahm, wie er sie an den Brüsten gedrückt habe (pag. 51, 53), wie sie sich immer mehr zur Wand hin bewegt habe, den Beschuldigten habe von sich wegdrängen wollen (pag. 51, 52, pag. 62 Z. 184) und es dann wegen der Wand nicht mehr weitergegangen sei (pag. 51, 52), er immer weiter gemacht habe (pag. 51), wie sie gefühlt habe, dass der Beschuldigte sie überall berührt habe (pag. 51, pag. 53, pag. 62 Z. 175), er ih- ren Tampon entfernt habe (pag. 51, pag. 64 Z. 256 ff., Z. 260 f.), er dann mit ihr geschlafen habe, ohne dass sie es gewollt habe (pag. 51, pag. 62 Z. 182 f., pag. 63 Z. 205 ff., pag. 426 Z. 15 ff.) und wie es sie im After geschmerzt habe (pag. 52, pag. 64 Z. 250 f., Z. 253 f.). Dabei gab sie nachvollziehbar und plausibel an, sich ab dem Moment, als der Beschuldigte begonnen habe, sie zu berühren, wieder er- innern zu können, wenn auch nur in Bruchstücken (pag. 53). Der Generalstaatsan- waltschaft ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, als dass die in diesem Zusammenhang geschilderte Angst vor all dem, was noch geschehen könnte, im Rahmen des dynamischen Geschehens spontan aufkam, als sich der Beschuldigte zu ihr ins Bett legte und anfing, sie zu berühren, während sie auf- grund ihres Zustandes nur sehr eingeschränkt abwehrfähig war (vgl. pag. 54). Die Kammer erachtet dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 713) als nicht weiter seltsam (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwäl- tin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 715). Stets gleichblei- bend schilderte die Straf- und Zivilklägerin des Weiteren, wie der Beschuldigte im Bett, während er sie überall berührt habe, immer wieder zu ihr gesagt habe, sie dürfe nicht brav werden, sie solle die alte bleiben (pag. 51, pag. 53). Diese Anga- ben der Straf- und Zivilklägerin werden untermauert durch die WhatsApp- Konversationen mit dem Beschuldigten in den zwei Tagen vor der Tat, worin es un- ter anderem darum ging, dass die Straf- und Zivilklägerin sich von ihrem damaligen Freund unter Druck gesetzt fühlte, weil dieser ihr sage, was sie zu tun habe, und wolle, dass sie perfekt sei (vgl. pag. 97) und der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin planten, anlässlich ihres Treffens Alkohol und Marihuana zu konsumie- ren (pag. 100 f.). Dabei schrieb der Beschuldigte insbesondere, dass er hoffe, dass der Freund der Straf- und Zivilklägerin nicht auch kommen werde, ansonsten er sie «zum brav sein» zwingen werde (vgl. pag. 101). Die Straf- und Zivilklägerin antwor- tete daraufhin, dass sie nicht brav sein werde wenn er, der Beschuldigte, da sei, dann sei sie einfach wieder die alte (pag. 101). Die spätere Behauptung des Be- 17 schuldigten, wonach er dieses im Chat gebrauchte Wort nicht als sexuelle Anspie- lung, sondern im Zusammenhang mit Alkohol und Marihuana verwendet habe (vgl. pag. 95 Z. 248 ff., Z. 270 ff. und Z. 274 ff.), ist in den Augen der Kammer eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und indi- rekt objektivierten Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Äusserung gezielt in einem sexuellen Kon- text machte. Den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin lassen sich sodann weder Übertrei- bungen noch Aggravationen entnehmen, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Wenn die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise der Vergewaltigung hätte bezichtigen wollen, wäre es um einiges einfacher gewesen, dies gleich explizit so zu sagen, anstatt anzugeben, der Beschuldigte habe «henne viu Züüg gmacht» (pag. 50). Zudem hätte sie wohl, hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. sich einfach der Blösse des im Rausch vollzogenen einver- nehmlichen Geschlechtsverkehrs entziehen wollen, wie dies die Verteidigung gel- tend macht (vgl. pag. 713 und pag. 714), von sich aus die blauen Flecken an den Oberschenkeln und Oberarmen bereits in der ersten Einvernahme erwähnt bzw. gezeigt und dem Beschuldigten sofort die Schuld dafür gegeben. Stattdessen führ- te sie schlicht aus, dass sie sich dann am Morgen danach selbst verletzt und blaue Flecken entdeckt habe, von welchen sie nicht sagen könne, woher sie stammten, sie diese vorher aber noch nicht gehabt habe (pag. 62 Z. 190 ff.; vgl. auch pag. 65 Z. 283 ff., pag. 67 Z. 385 ff.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob es auch zu Oralverkehr gekommen sei (pag. 64 Z. 270 f.); es wäre für die Straf- und Zivilkläge- rin ein Leichtes gewesen, diese Frage einfach nur zu bestätigen. Sie räumte jedoch sofort und sehr differenziert ein, in diesem Zusammenhang eine Erinnerungslücke zu haben bzw. nicht sagen zu können, ob es auch dazu gekommen sei. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft brachte sodann zu Recht vor (vgl. pag. 716), dass die Straf- und Zivilklägerin auch in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom be- nutzte, ob er Stossbewegungen (pag. 64 Z. 243 ff.) machte und ob er einen Sa- menerguss (pag. 53) hatte, ehrlicherweise angab, dies nicht beantworten zu kön- nen (vgl. pag. 51, pag. 53), obwohl es ihr bei diesen Gelegenheiten ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu belasten. Die Straf- und Zivilklägerin machte jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 486, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung), sogar auch den Beschuldigten entlas- tende Angaben, indem sie auf eine allfällige Gewaltanwendung angesprochen prä- zisierte, der Beschuldigte habe sie weder geschlagen noch ihr gedroht, sein Ver- halten sei grob, aber nicht grausam oder gewalttätig gewesen (pag. 53, vgl. auch pag. 65 Z. 293 ff.). In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin sofort zugab, dem Beschuldigten nicht explizit gesagt zu haben, dass sie keinen Sex wolle (pag. 52, pag. 54, pag. 63 Z. 205 ff.); sie habe ihm dies jedoch durch ihr Verhalten deutlich gezeigt (pag. 52, pag. 63 Z. 208 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhand- lung (vgl. pag. 712 f.), spricht dies gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, zumal sie ohne Weiteres einfach hätte behaupten können, sie habe dem Beschul- digten ausdrücklich gesagt, sie wolle die sexuellen Handlungen nicht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin I.________ [pag. 716] und 18 Fürsprecherin D.________ [pag. 720] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Hin- gegen kann aus dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit Sicherheit nicht ge- schlossen werden, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war; davon, dass es eine Szene gewesen sei, wie sie sich «in jeder Samstagnacht vielfach und ein- vernehmlich» abspiele (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 712 f.), kann jedenfalls keine Rede sein. Sodann ist zu klären, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Tampon aus der Scheide entfernte, wie dies die Straf- und Zivilklägerin geltend machte (pag. 51, pag. 64 Z. 256 ff., Z. 260 f., Z. 263 f.) und der Beschuldigte bestritt (pag. 134 Z. 293 f.). Diesbezüglich ist die Entstehungsgeschichte dieser Aussage der Straf- und Zivilklägerin absolut entscheidend; dass sie spontan und von sich aus erzählte, dass der Beschuldigte ihr den Tampon aus der Scheide entfernt ha- be, spricht für eine erhöhte Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Auch schilderte sie damit eine Komplikation im Handlungsverlauf, was ein weiteres Realitätskennzei- chen darstellt. Es handelt sich ausserdem um ein nebensächliches, aber sehr aus- gefallenes Detail, welches kaum erfunden sein kann (vgl. dazu auch pag. 486, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 719). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin, hätte sie den Tampon selber entfernt, dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf der Toilette gemacht und wohl auch kaum er- wähnt hätte. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte weiter auch nicht krampfhaft, sich selber in ein gutes Licht zu rücken (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin I.________ [pag. 716] und Fürsprecherin D.________ [pag. 720] in der oberin- stanzlichen Verhandlung), sondern belastete sich selber mit ihren eigenen Aussa- gen ihren Zustand bzw. konkret auch den Konsum von Alkohol und Marihuana be- treffend (vgl. dazu die Erwägungen unter II.10.2.5. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiernach; vgl. dazu auch pag. 186, S. 17 erstinstanzli- che Urteilsbegründung). Dies spricht ebenfalls klar für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin. So räumte sie freimütig ein, dass die am Tata- bend getrunkene Alkoholmenge für ihre damaligen Verhältnisse «mit Bedauern» nicht viel gewesen sei (pag. 60 Z. 117 f.), dass sie zu diesem Zeitpunkt regelmäs- sig Alkohol getrunken und diese Menge vertragen habe (pag. 60 Z. 120 f.). Die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Straf- und Zivilklägerin und K.________ sprechen (pag. 108 ff.) sodann eine klare Sprache. Aus den Formulierungen der Straf- und Zivilklägerin spricht ihre momentane Gefühlslage, was für ihre Glaubhaf- tigkeit spricht; sie schrieb mehrfach, sie habe es nicht gewollt, der Beschuldigte habe es aber einfach gemacht. Die Straf- und Zivilklägerin vertraute sich damit ei- ner vermeintlich besten Kollegin an (vgl. die Chat-Nachricht von K.________ [pag. 108]: «Was i dreck zieh chash nimau eine vo dine beste kollegin sege was los ish? Du weish i lose zue u bi da»). Auch gegenüber K.________ wollte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zunächst nicht belasten; es fällt auf, dass sie ihr gegenüber den Namen des Beschuldigten nicht nennen wollte, obwohl es sich um einen gemeinsamen Bekannten handelte (vgl. pag. 108 f.). Erst auf mehrmali- ges Nachfragen seitens von K.________ hin nannte sie den Namen des Beschul- 19 digten bzw. bestätigte schliesslich, dass es um ihn ging, was K.________ ja offen- bar schon wusste (pag. 109 f.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten gegenüber K.________ zu Unrecht belasten wollen, um sich mit den Nachrichten an K.________ ein Alibi zu verschaffen, wie das die Verteidigung unterstellt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 713), hätte sie den Namen hingegen logischerweise wohl gleich als ers- tes genannt. Die Vorinstanz erkannte sodann richtig, dass sich der Beschuldigte immer wieder der gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entledigen versuchte, indem er die selber erlittenen sexuellen Übergriffe erwähnte (vgl. pag. 488, S. 19 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). So gab er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme zu Pro- tokoll, er sei selber Opfer von sexuellen Übergriffen gewesen, es tue ihm weh, wenn er solche Geschichten höre (pag. 84 Z. 232 f.). Später in der ersten Einver- nahme gab er zudem zu Protokoll, das [Anmerkung: gemeint ist die Anzeige] sei das Hinterletzte, was man jemandem antun könne. Als er selber Opfer von sexuel- len Übergriffen geworden sei, habe er sich einfach nur geschämt. Das seien riesen Qualen gewesen für ihn. Dass jemand auf die Idee komme, dass er einen solchen Übergriff machen würde, sei völlig daneben. Er bezeichne sich als friedliebend, er könne niemandem etwas antun. Dass die Straf- und Zivilklägerin nun sage, er solle sexuelle Gewalt gegen sie angewandt haben, sei sehr traurig (pag. 86 Z. 332 ff.)., Anders als der Beschuldigte damit offenbar suggerieren wollte, können erfahrungs- gemäss aber auch Opfer von Sexualdelikten selber zu Täter werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin I.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 717). Der Beschuldigte führte sodann auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration aus, dass er selber sich anders verhalten habe, als er in einer ähnlichen Situation gewesen sei, weshalb ihm das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin merkwürdig erschienen sei. Er habe damals Angst ge- habt, zu was der damalige Täter noch imstande gewesen wäre, er habe nicht her- umerzählt was genau abgelaufen sei und ihn deswegen auch nicht angezeigt, letz- teres sei von seiner Mutter ausgegangen. Auch beim zweiten sexuellen Missbrauch habe er aus Angst geschwiegen. Er gehe davon aus, dass man, wenn man verge- waltigt worden sei, man dies nicht sage (pag. 250). Diesbezüglich hält die Kammer zunächst fest, dass die Straf- und Zivilklägerin u.a. im Chat mit K.________ schrieb, sie habe grosse Angst, dass es wieder passiere (pag. 110, vgl. dazu auch pag. 64 Z. 277 ff.) und dass sie den Namen des Beschuldigten nicht einmal ge- genüber einer gemeinsamen Freundin nennen wollte (pag. 108 f.). Weiter sprach die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Psychiater, Dr. M.________, und den Betreue- rInnnen des N.________ (Heim) sowie online mit der Fachstelle Lantana das weite- re Vorgehen ab. Davon, dass sie von sich aus jeder beliebigen Person von der Vergewaltigung erzählt hätte, wie dies der Beschuldigte anscheinend glauben ma- chen wollte, kann jedenfalls keine Rede sein. Bei der ersten polizeilichen Einver- nahme äusserte die Straf- und Zivilklägerin dann, dass sie ihrer ehemaligen Be- zugsperson im Heim vom Vorfall erzählt habe, aber so, wie wenn eine Kollegin be- troffen gewesen wäre (pag. 52, pag. 65 Z. 303 ff.). Wie Staatsanwältin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte (pag. 716), zeigt dies die Scham der Straf- und Zivilklägerin sowie auch die Angst vor den allfälligen damit 20 einhergehenden Folgen. Im Übrigen ist auch auf den Aufnahmen der Videobefra- gung deutlich ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin still wird, auf den Boden schaut und die Arme verschränkt; ihre klare, sehr authentisch wirkende, nonverbale Kommunikation spricht ebenfalls für ihre Scham (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, welche festhielt, die Körperhaltung, Gestik und Mimik der Straf- und Zivilklägerin zeigten deutlich, dass es ihr offenbar unangenehm gewesen sei, über die sexuellen Handlungen zu sprechen [pag. 486, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung], sowie die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 715). Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin durch einen Bekannten zur An- zeige motiviert werden musste und erst 14 Tage nach dem Vorfall Anzeige erstatte- te. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass gerade auch die Entstehungsgeschichte der Anzeige für sich und gegen eine Falschbelastung spricht (vgl. pag. 487, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Zusammenhang mit der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs wird sei- tens des Beschuldigten weiter geltend gemacht, die Straf- und Zivilklägerin habe sich vor seinen Augen selber ausgezogen, nachdem sie sich ins Bett gelegt habe. Die Straf- und Zivilklägerin gab demgegenüber stets gleichbleibend an, davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sie ausgezogen habe, sich diesbezüglich aber nicht mehr genau erinnern zu können (pag. 51, pag. 62 Z. 197 ff., pag. 63 Z. 211 ff., pag. 66 Z. 336 ff., Z. 342 ff., pag. 426 Z. 27 ff.). Nachvollziehbar er- scheint ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie nicht fit genug gewesen sei, um sich auszuziehen. Das Einzige, was sie habe machen wollen, sei gewesen, sich hinzulegen (pag. 426 Z. 28 f.). Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist an- dererseits bezeichnend, dass dieser erstmals behauptete, die Straf- und Zivilkläge- rin habe sich selber ausgezogen, als er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gel- tend machte (pag. 128 Z. 86 f., pag. 133 Z. 261 f., pag. 134 Z. 301 f., pag. 429 Z. 31 ff., vgl. dazu auch pag. 490, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung); die Kammer stuft die Behauptung vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung ein. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand entlarvend sind im Übrigen die eigenen Angaben des Beschuldigten, wonach er das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, – konkret dass sie ihm auf seine Frage, wo er schlafen könne, angeblich geantwor- tet habe, er könne bei ihr in ihrem Bett schlafen (pag. 128 Z. 84 f., pag. 429 Z. 31) und dass sie sich selber ausgezogen habe (pag. 128 Z. 86, pag. 133 Z. 261 f., pag. 134 Z. 301 f., pag. 429 Z. 32 f.) –, als eine «Einladung» für ihn gedeutet bzw. daraus auf ihr Einverständnis geschlossen habe (vgl. pag. 429 Z. 29 ff.; vgl. dies- bezüglich auch die in der Exploration wiedergegebenen Aussagen des Beschuldig- ten gegenüber dem Gutachter, wonach sich der Beschuldigte «natürlich» gedacht habe, dass sie Sex mit ihm haben wolle, als sie sich vor seinen Augen ausgezogen habe und ins Bett gegangen sei – «Wieso soll man das nicht denken» in so einer Situation [pag. 251]). Die Kammer hält diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 490, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung) fest, dass es letzt- lich ohnehin keine Rolle spielt, ob sich die Straf- und Zivilklägerin selber ausgezo- gen hat, bevor sie sich ins Bett legte, oder ob der Beschuldigte dies tat. Denn selbst wenn sie sich tatsächlich selber ausgezogen hätte, wäre dies, wie die Gene- ralstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, 21 (vgl. pag. 716) selbstredend nicht einer Einladung an die Adresse des Beschuldig- ten gleichgekommen und würde nichts an der sachverhaltlichen, für die rechtliche Beurteilung relevanten Ausgangslage ändern. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die Argumentation der Verteidigung, wonach das Treffen zwischen der Straf- und Zivilklägerin bereits im Vorfeld nicht von einer bloss freundschaftlichen Stim- mung geprägt gewesen sei und ausserdem zu berücksichtigen sei, dass die Straf- und Zivilklägerin eine kecke Art habe, zur Tatzeit regelmässig viel Alkohol getrun- ken habe und «schwer am Kiffen gewesen sei» (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 712). Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass unabhängig davon, wie sich die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber im Vorfeld äusserte bzw. wie die Chatnachrichten der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere, dass sie mit ihrem Freund nicht zufrieden sei, mit ihm Alkohol und Marihuana konsumieren, Spass haben und nicht immer perfekt sein wolle, auf den Beschuldigten gewirkt haben mögen, diese selbstverständlich keinen Freipass für den Beschuldigten darstellten. Selbstredend vermögen den Beschuldigten auch seine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen des letzten Wortes vorgetragenen Argumente, wo- nach er weder unattraktiv noch abscheulich sei und es entsprechend nicht nötig habe, jemanden zu vergewaltigen, er ein grosses Gerechtigkeitsgefühl habe und als Enkel eines Polizeikommandanten keine Straftaten begehen würde und wonach er ein Mensch sei, der Bienchen und verirrte Fledermäuse rette und einen Hund aufgezogen habe (pag. 440), nicht zu entlasten. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften Anga- ben der Straf- und Zivilklägerin beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldig- te zu ihr ins Bett legte, sie überall berührte, ihre Brüste drückte, seine Finger in die Vagina und den Anus einführte und schliesslich auch mit dem Penis vaginal ein- drang. Dabei versuchte die vom Alkohol- und Marihuana-Konsum geschwächte Straf- und Zivilklägerin sich körperlich zur Wehr zu setzen, indem sie sich wieder- holt abdrehte, vom Beschuldigten weg- bzw. bis zur Wand rutschte, versuchte sei- ne Berührungen mit der Hand abzuwehren und ihre Beine zusammenzupressen. Der Beschuldigte setzte sich über diesen Widerstand hinweg, drehte die Straf- und Zivilklägerin immer wieder an der Schulter zu sich zurück und drückte ihre Beine auseinander. Offengelassen wird, ob sich die Straf- und Zivilklägerin selber auszog oder ob der Beschuldigte dies tat. 10.2.4. Zur Beweisfrage der analen Penetration mit dem Penis Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt, die Straf- und Zivilklägerin mit dem Penis auch anal penetriert zu haben (pag. 134 Z. 183 f., pag. 135 Z. 316 ff., pag. 429 Z. 13). Seine Aussage, wonach er sich vor analen sexuellen Handlungen ekle (vgl. pag. 84 Z. 208 ff.: «Das mit der Vagina tönte für mich noch glaubhaft auch wenn das nicht stimmt… Aber das mit dem Arsch finde ich völlig daneben. Wenn mir Kollegen von ihren Bettgeschichten und Analsachen erzählten fand ich das ekelerregend. Ich würde so etwas nie machen.»), vermag ihn jedoch keineswegs zu entlasten, son- dern ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Für die Kammer ist vielmehr mit der Vorinstanz erstellt, dass auch die anale Penetration mit dem Penis, so wie von der Straf- und Zivilklägerin stets nachvollziehbar, den Beschuldigten nicht übermässig 22 belastend, Komplikationen im Handlungsablauf erwähnend und gleichbleibend ge- schildert (vgl. pag. 51, 54, pag. 63 Z. 233 ff., Z. 238 f., pag. 64 Z. 243 ff., Z. 247 f., Z. 250 f., Z. 253 f.), stattgefunden hat. 10.2.5. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin Die im Zusammenhang mit dem Zustand der Straf- und Zivilklägerin gemachten Angaben des Beschuldigten sind sehr widersprüchlich, mithin völlig unglaubhaft (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 489, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab er in der ersten polizeilichen Befragung noch an, die Straf- und Zivilklägerin habe auf dem Heimweg kaum noch gehen können, habe draussen einpennen wollen und die ganze Zeit gekotzt. Sie hätten für den Nach- hauseweg von 200 Metern fast eine Stunde gebraucht, er habe noch nie eine Per- son erlebt, welche so «dicht» gewesen sei (pag. 86 Z. 307 ff.; vgl. auch pag. 80 Z. 30 ff., wobei er bei dieser Gelegenheit den schlechten Zustand der Straf- und Zi- vilklägerin noch mit dem angeblichen LSD-Konsum in Verbindung brachte, sowie die gegenüber dem FPD-Gutachter gemachten Angaben, wonach es der Straf- und Zivilklägerin nach dem Aufstehen von der Bank sehr plötzlich schlecht gegangen sei, sie sich übergeben habe, «huere betrunken» gewesen sei und er, der Be- schuldigte, sich darüber aufgeregt habe, dass sie damals fast kollabiert sei [pag. 249 f.]). Als Beispiel dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend völlig «down» gewesen sei, erwähnte der Beschuldigte, dass sie ihren Hund draus- sen vergessen habe. Der Hund sei noch vor der Türe gestanden, als er von dort weg gegangen sei (pag. 84 Z. 227 ff.). Diese ersten Angaben bestätigte der Be- schuldigte in der nächsten Einvernahme vom 12. März 2015, indem er ausführte, der Straf- und Zivilklägerin sei es draussen nicht mehr gut gegangen, sie sei mehrmals zu Boden gefallen und habe erbrechen müssen. Er, der Beschuldigte, habe sie halbwegs getragen und gestützt (pag. 91 Z. 83 ff.; später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 92 Z. 110 f.). Selbst in der Einvernahme vom 15. Mai 2018, in welcher er wie hiervor ausgeführt erstmals eingestand, mit der Straf- und Zivilklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bestätigte der Beschuldigte zunächst noch, dass es der Straf- und Zivilklägerin schon draus- sen auf dem Bänkli schlecht gegangen sei, nachdem sie einen Joint geraucht hät- ten, dass sie dann aufgestanden und direkt vom Bänkli gefallen sei und er sie auf dem Heimweg gestützt habe (pag. 132 Z. 207 ff., Z. 219 ff., Z. 224 ff.). Erst auf Frage, warum er dann trotzdem mit ihr Sex gehabt habe, obwohl sie ja angeblich «völlig down» und «nicht zwäg» gewesen sei, krebste er von seinen bisherigen Angaben zurück und gab nunmehr zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ja nicht viel getrunken und nicht viel vom Joint geraucht, sie habe gut sprechen kön- nen, sei alleine nach Hause gelaufen und es sei ihr ja dann besser gegangen (pag. 132 Z. 229 ff.). Die Widersprüchlichkeit zu seinen bisherigen Angaben ver- suchte er dann beim Verlesen des Protokolls noch wenig glaubhaft abzu- schwächen, indem er ausführte, er habe die Straf- und Zivilklägerin auf dem Heim- weg bis zur Türe gestützt, diese habe sie dann aber selber geöffnet und sei dann selber in der Wohnung bis zu ihrem Zimmer gegangen (pag. 132 Z. 234 ff.). Ab dem Moment, als sie die Haustüre aufgeschlossen habe, sei es der Straf- und Zi- vilklägerin wieder besser gegangen (pag. 133 Z. 240 f.). Die Kammer wertet diese nachträgliche Korrektur beim Verlesen als hilflosen und unglaubhaften Versuch, 23 seine vorgängige Aussage abzuschwächen. Im Übrigen sind die Angaben des Be- schuldigten gleich in zweifacher Hinsicht widersprüchlich, will er doch die Straf- und Zivilklägerin dann wiederum erst nach dem Sex auf ihren LSD-Konsum angespro- chen haben und zwar mit der Begründung, weil es ihr so schlecht gegangen sei (pag. 132 Z. 202 f., Z. 205 ff.). Bei seinen widersprüchlichen, mithin unglaubhaften Aussagen blieb der Beschuldigte schliesslich auch in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 429 Z. 40 ff.). Demgegenüber ist für die Kammer gestützt auf die gleichbleibenden, mithin glaub- haften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 50, pag. 51, pag. 61 Z. 143 ff., Z. 159 f., pag. 62 Z. 175 f.), welche sich mit den tatnächsten Angaben des Be- schuldigten decken, erstellt, dass es der Straf- und Zivilklägerin nach dem Alkohol- und Marihuanakonsum und damit zeitlich nach dem Spaziergang körperlich und psychisch nicht mehr gut ging, sie geschwächt und nicht mehr sehr bewegungs- fähig war bzw. zeitweise nicht mehr selber gehen konnte. Bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme führte sie in diesem Zusammenhang anschaulich und nachvollziehbar aus, dass ihr «sturm» und schlecht geworden sei, sie ihren Körper nicht mehr gefühlt habe und ihre Gliedmassen schwer wie Beton geworden seien, ihr Kopf sich aber normal angefühlt und das Denken funktioniert habe (pag. 61 Z. 144 ff.). Dies bestätigte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wenn sie ausführte, sie wisse vielleicht nicht mehr alle Details, aber noch viel, sie habe kei- nen Filmriss (pag. 426 Z. 20 f.) und selbst noch in der oberinstanzlichen Verhand- lung (pag. 709 Z. 16 ff.: «[…] Weil ich im Kopf da war. […] Aber es war einfach, als wäre ich gelähmt. Ja, es war alles verschwommen, aber ich habe noch genau mit- bekommen, was mit mir gemacht wurde. Es brauchte so viel Kraft, mich zu wehren. […] es war einfach so ein Ohnmachtsgefühl. […]»; vgl. auch pag. 709 Z. 29 ff.: «[…] Als ob mein Körper einen Filmriss gehabt hätte, aber nicht mein Kopf.»). Auf diese eindrücklichen, mithin glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 712) ohne Vorbehalt abzu- stellen. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin werden zusätzlich gestützt durch die Einschätzung von Prof. Dr. O.________, Leiter der Abteilung Forensische Toxiko- logie/Chemie des IRM, welcher gegenüber dem EL-Fall ausführte, bei einem 15- jährigen Mädchen von durchschnittlicher Grösse und Statur könne der Konsum von vier Eve, einem Teil des Inhalts einer Wodkaflasche sowie Marihuana zweifelsfrei zu einem massiven Rauschzustand führen, und zwar auch ohne Konsum zusätzli- cher Substanzen (vgl. den Anzeigerapport vom 18. März 2015, pag. 13 f.). In die- sem Zusammenhang fügt die Kammer noch an, dass der Beschuldigte sich selber in der ersten polizeilichen Einvernahme als nüchtern bezeichnete (vgl. pag. 83 Z. 160 ff.: «Ich selbst bezeichne mich als nüchtern wenn sie mich das fragen. Ich habe ja nicht so viel konsumiert. Ich begann bereits mit 12 Jahren mit dem Konsum von Alkohol. Wenn ich heute zusammen mit Kollegen Alkohol konsumiere, so trin- ken wir einiges mehr.»). Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte sich nicht im gleichen Zustand befand wie die Straf- und Zivilklägerin, was es ihm wiederum er- leichterte, deren Zustand auszunützen. 24 10.2.6. Zur Beweisfrage des LSD-Konsums Der Beschuldigte machte, wie bereits ausgeführt, gleich zu Beginn seiner ersten Einvernahme geltend, der angebliche LSD-Trip der Straf- und Zivilklägerin habe auf ihn abgefärbt, wobei die Übertragung durch den Körperkontakt mit der Straf- und Zivilklägerin stattgefunden habe, als er sie auf dem Nachhauseweg habe stützen müssen (pag. 80 Z. 30 ff., pag. 82 Z. 125 f., Z. 132 ff., pag. 83 Z. 168 ff.; später bestätigt, pag. 131 Z. 198 ff., pag. 430 Z. 10 ff.) und wonach er Halluzinationen ge- habt bzw. farbige, bewegte Bilder in Form von gelben Pizzas und Hasen gesehen habe (pag. 80 Z. 48 ff.; bestätigt in den Einvernahmen vom 12. März 2015 [pag. 92 Z. 147] und vom 15. Mai 2018 [pag. 133 Z. 250 f.]). Er holte somit bereits in der ersten Befragung vom 9. Januar 2015 zum Gegenangriff aus, indem er einerseits ganz offensichtlich versuchte, die Straf- und Zivilklägerin als Person zu diskreditie- ren. Andererseits erhoffte er sich offensichtlich, sich selber von den Vorwürfen ent- lasten zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 716), indem er geltend machte, die Straf- und Zivilklägerin beschuldige ihn aus Angst vor den Konsequenzen ihres LSD-Konsums zu Unrecht bzw. weil er ihr damit gedroht habe, ihren Eltern davon zu erzählen und sie Angst gehabt habe, wieder in der geschlossenen Abteilung zu landen (pag. 80 Z. 26 ff., pag. 82 Z. 119 ff., pag. 86 Z. 311 ff., Z. 320 f., pag. 430 Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 487, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch in der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. März 2015 und gegenüber der Staatsan- waltschaft am 15. Mai 2018 bestätigte der Beschuldigte, dass er einen «LSD-Flash abbekommen» habe bzw. der Drogentrip via Hautkontakt von der Straf- und Zivil- klägerin auf ihn übertragen worden sei (pag. 92 Z. 111 ff., Z. 147, pag. 95 Z. 285, pag. 133 Z. 243 ff.). Über seine bisherigen Angaben hinaus, gab er fortan zu Proto- koll, sich sicher zu sein, dass er eine optische Halluzination gehabt habe, nicht eine körperliche (pag. 93 Z. 151 f.). Nur um aber gleich darauf auszuführen, dass er schon auch die Hände nicht mehr so bzw. beim Trinken nichts mehr gespürt habe (pag. 93 Z. 152). Diese Aussagen des Beschuldigten sind für die Kammer absolut unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Prof. Dr. O.________ schloss denn auch eine solche Art der Übertragung mit hundertprozentiger Sicherheit aus (vgl. den Anzeigerapport vom 18. März 2015, pag. 13), auf seine fachmännische Einschät- zung ist abzustellen. Damit konfrontiert konnte der Beschuldigte denn auch keine plausible Erklärung für seinen angeblichen Zustand liefern, sondern blieb dabei, ei- ne Übertragung über schweissige Hände zu vermuten (pag. 95 Z. 292 ff.). Aller- dings nicht ohne sogleich anzufügen, vielleicht habe er es [Anmerkung: gemeint ist das LSD] auch bei C.________ zu Hause unwissentlich getrunken (pag. 95 Z. 294, Z. 296 f.). Diese Aussage des Beschuldigten stellt in den Augen der Kammer ledig- lich einen weiteren hilflosen Versuch dar, die eigene haltlose Behauptung doch noch irgendwie zu begründen – ein für das Aussageverhalten des Beschuldigten typischer Aspekt, passte dieser doch auch in anderem Zusammenhang seine Aus- sagen den jeweiligen Umständen und neuen Erkenntnissen an (vgl. dazu die ent- sprechenden Erwägungen unter II.10.2.3. Zur Beweisfrage der Einvernehmlichkeit des vaginalen Geschlechtsverkehrs hiervor). Sodann hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Wirkung des LSD angeblich auf ihn überging, widersprüchlich sind (vgl. 25 pag. 487, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So erklärte er in seiner tat- nächsten Einvernahme zunächst noch, dass er sich bereits bei der Rückkehr in die Wohnung schlecht gefühlt habe (pag. 80 Z. 35 - 40). Später gab er dann im Wider- spruch dazu zu Protokoll, dass er sich erst nach dem Sex elend gefühlt habe (pag. 133 Z. 253 f.). Angesprochen auf die Widersprüche in seinen Angaben, konn- te er diese nicht nachvollziehbar erklären bzw. aus der Welt schaffen (vgl. pag. 135 Z. 341 ff.), bestätigte aber seine zweite Version, wonach es ihm, als sie heimge- kommen seien, noch nicht schlecht gegangen sei, sondern erst nach dem Ge- schlechtsverkehr (pag. 135 Z. 351 ff., pag. 136 Z. 361 f.). Zusammenfassend hält die Kammer deshalb fest, dass auch in diesem Punkt auf seine Angaben nicht ab- gestellt werden kann. Ergänzend sei erwähnt, dass die Straf- und Zivilklägerin stets glaubhaft in Abrede stellte, LSD konsumiert zu haben (vgl. beispielhaft pag. 426 Z. 43 ff.). Und zwar, wie dies bereits die Vorinstanz richtig festhielt, nicht nur gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden, sondern auch bereits am Tag nach dem Vorfall im WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten (vgl. pag. 103) sowie im WhatsApp-Chat mit K.________ (vgl. pag. 112 sowie zum Ganzen auch pag. 489, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). Nicht transkribiert ist, dass die Straf- und Zivilklägerin von sich aus in der Videobefragung erwähnte, der Beschuldigte habe ihr im Nachhinein vorgewor- fen, LSD genommen zu haben, was aber nicht stimme (Zeitindex 15:00 Uhr). Hätte sie tatsächlich LSD konsumiert und hätte sie dies wahrheitswidrig abstreiten wol- len, so hätte sie diese Aussage kaum ohne entsprechende Frage bzw. von sich aus gemacht. Auf ihre Angaben ist deshalb vorbehaltslos abzustellen. Am Rande hält die Kammer abschliessend fest, dass unbestritten und aufgrund der vorherigen Erwägungen (vgl. die Erwägungen unter II.10.2.5. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiervor) ohnehin erstellt ist, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in einem schlechten Zustand befand. Mit Blick auf die recht- liche Würdigung ist letztlich irrelevant, ob allein der Konsum von Alkohol und Mari- huana dafür verantwortlich war oder ob auch noch andere Substanzen einen Ein- fluss darauf hatten. III. Rechtliche Würdigung 11. Schändung und Vergewaltigung 11.1. Art. 191 und 190 Abs. 1 StGB Angesichts des durch die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalts (vgl. pag. 425), darf der Anklagesachverhalt gemäss den Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift auch unter den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) subsumiert werden. Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wi- derstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB verweist die Kammer auf die zutreffen- 26 den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 492, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung): «Der objektive Tatbestand von Art. 191 StGB setzt u.a. die Widerstandsunfähigkeit des Opfers vor- aus, wobei diese nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Widerstandsunfähig ist ein Opfer, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Beim Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situati- onsbedingte Ausfallerscheinungen handeln, wie z.B. bei (…) hochgradiger Intoxikation durch Alkohol oder Drogen (…). Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 119 IV 230). Bewusst- losigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (BGer 6B_232/2016, E 2.2; BGer 6B_17/2016 E 1.4.2), wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. Eine unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis dösende Person ist zum Widerstand unfähig (BGer 6B_140/2007; vgl. zum Ganzen: BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 191 StGB).» Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, verwirklicht den Tatbestand der Vergewalti- gung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Auch betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ver- weist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 493 f., S. 24 f.): «Art. 190 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Als Tathandlung kommt einzig der Beischlaf, also «die naturgemässe Ver- einigung der Geschlechtsteile» in Frage. Andere sexuelle Handlungen fallen unter Art. 189 StGB. Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männli- chen Geschlechts in Frage. Das Alter der weiblichen Person ist für den Tatbestand der Vergewalti- gung nicht von Bedeutung (BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 1 f. zu Art. 190 StGB). Die Nötigungsmittel sind identisch mit denjenigen nach Art. 189 StGB und umfassen unter anderem Gewalt. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Ein- wirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kri- terien zu bestimmen ist. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung ge- geben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt jenes Mass an Kraftanwendung, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforder- te Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem 27 Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfängli- cher Abwehr aufgibt (BGer 6B_145/2019 mit Verweisen; BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 189 StGB). Gewalt als Nötigungsmittel wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, bei dem die Frau erfolglos versuchte, den Täter mit den Armen wegzudrücken und dieser trotz der Gegenwehr der Frau deren Hosen herunterzog, sich auf dem Bett auf sie setzte, sodass sie fixiert war und sich nicht mehr wehren konnte (BGer 6S.126/2007). Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshand- lung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (BGer 6B_145/2019 E. 3.2.2 mit Verweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. An die Begründung des Eventualvor- satzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Die irrige An- nahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 (Sachverhaltsirrtum) immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 190 StGB). Das Bundesgericht hat in sei- nem Urteil 6B_993/2013 erwogen, dass ein Opfer, das sich vom Täter abwendet, die Beine zusam- menpresst und sagt, der Täter solle seine Hände wegnehmen und es in Ruhe lassen, es wolle keinen Geschlechtsverkehr, eindeutig seine Ablehnung manifestiert, so dass der Täter, der mit dem Opfer sexuelle Handlungen vornimmt, sich dadurch über den klar geäußerten Willen des Opfers hinwegsetzt (BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 189 StGB).» 11.2. Subsumtion Die Kammer schliesst sich auch betreffend die Subsumtion den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz an und verweist darauf (pag. 492 f., S. 23 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung, bzw. pag. 494 f., S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung): «Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt unter dem massiven Ein- fluss von Alkohol und Marihuana stand. Nachgewiesen ist aber auch, dass sie sich gegen die sexuel- len Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte, indem sie sich vom Beschuldigten abdrehte und wegrutschte, seine Berührungen mit der Hand abwehrte und die Beine zusammenpresste. Ihre Wi- derstandsfähigkeit war im Vergleich zum nüchternen Zustand zwar herabgesetzt, jedoch nicht derart beeinträchtigt, dass sie sich nur schwach zur Wehr gesetzt hätte. Die Privatklägerin beschreibt glaub- haft ein insistentes Abwehren gegen die wiederholten Versuche des Beschuldigten, sich ihr zu nähern und an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Privatklägerin war somit nicht i.S.v Art. 191 StGB widerstandunfähig, so dass sich eine weitergehende Prüfung dieses Tatbestandes erübrigt. […] Die Privatklägerin ist eine Person weiblichen Geschlechts. In der Nacht vom 13./14.12.2014 vollzog der Beschuldigte an der Privatkläger [recte: Privatklägerin] den Beischlaf (vaginale Penetration), ob- wohl die Privatklägerin das nicht wollte. Die Privatklägerin befand sich aufgrund des Konsums von Al- kohol und Marihuana in einem schlechten Zustand, wehrte sich allerdings im Rahmen ihrer Möglich- keiten gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, indem sie sich immer wieder vom Be- schuldigten wegdrehte und -rutschte, die Hand des Beschuldigten wegstiess und die Beine zusam- menpresste. Diese Handlungen stellen einen klar manifestierten Widerstand der Privatklägerin dar 28 und sind auch ohne explizite Äusserung klarer Ausdruck ihres Willens, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu haben [recte: haben zu wollen]. Diesen Widerstand brach der Beschuldigte in- dem er die Privatklägerin immer wieder zu ihm zurückdrehte, ihre Beine auseinanderdrückte und schliesslich vor sie kniete und vaginal in sie eindrang. Sein Vorgehen war grob und insistent, was an- gesichts des Zustandes der Privatklägerin ausreichte, um sie gefügig zu machen. Damit erfüllte er das Nötigungsmittel der Gewalt im Sinne des Gesetzes. Er nutzte somit die schlechte Verfassung und seine körperliche Überlegenheit aus und konnte so den Beischlaf erzwingen. Die Kausalität ist zwei- fellos zu bejahen. Die objektiven Tatbestandselemente sind somit erfüllt. Den Widerstand der Privatklägerin nahm der Beschuldigte wahr und wusste somit, dass sie den Ge- schlechtsverkehr nicht wollte. Indem er diesen Widerstand brach und den Beischlaf trotzdem vollzog, handelte er wissentlich und willentlich. Ein Sachverhaltsirrtum ist auszuschliessen. Für den Beschul- digte bestand kein Anlass, um von einem Einverständnis des Opfers auszugehen: Die beiden hatten vorher noch nie sexuelle Kontakte gehabt, weiter wusste er auch, dass sie einen Freund hatte. Aus- drücklich festzuhalten ist, dass ein späterer Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr ein anfängli- ches Einverständnis dazu wieder aufgehoben hätte. Aus diesem Grunde ist es bei der rechtlichen Würdigung unerheblich, ob sich die Privatklägerin selber vor dem Beschuldigten ausgezogen hat oder nicht, ganz abgesehen davon, dass das Ausziehen nicht als anfängliche Einladung zum Sex hätte aufgefasst werden dürfen, ganz besonders nicht angesichts des sehr schlechten Zustandes der Pri- vatklägerin zu diesem Zeitpunkt. Die Frage, ob sich die Privatklägerin selber ausgezogen hatte oder nicht, wurde aus diesem Grund bei der Sachverhaltsfeststellung offengelassen. Nach dem Gesagten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandelemente erfüllt.» Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, begangen am 14. Dezember 2014 in Lyss, z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu erklären. 12. Sexuelle Nötigung 12.1. Art. 189 Abs. 1 StGB Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der se- xuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Kammer verweist an dieser Stelle erneut auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. pag. 495, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Art. 189 StGB schützt wie auch Art. 190 das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Bezüglich der Nötigungsmittel sowie der Kausalität wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 2.2 hiervor verwiesen. Im Gegensatz zu Art. 190 StGB kommen sowohl als Täter als auch als Opfer Personen jeden Alters und Geschlechts in Frage. Unter die beischlafähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB fal- len unter anderem die orale und anale Penetration, das Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berührung der nackten Brust einer Frau (BSK StGB - MAIER, 4. Aufl. 2019, N 50 zu Art. 189 StGB).» 29 12.2. Subsumtion Auch betreffend die Subsumtion verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. pag. 495, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin unter anderem an den Brüsten, führte seinen Finger sowohl vaginal als auch anal in sie ein und drang mit dem Penis anal in sie ein. Diese Handlungen stellen allesamt beischlafähnliche Handlungen gemäss Art. 189 StGB dar. Nachdem der objektive und subjektive Tatbestand im Übrigen demjenigen der Vergewaltigung entspricht und sämtlichen Hand- lungen in einem Akt vollzogen wurden, wird bezüglich der Subsumtion des Widerstandes, des Nöti- gungsmittels, der Kausalität sowie des direktvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten auf die Aus- führungen unter Ziffer 2.3 hiervor verwiesen. Die Privatklägerin zeigte mit ihrem Widerstand insbe- sondere, dass sie auch mit diesen Berührungen und beischlafähnlichen Handlungen nicht einverstan- den war. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Hingegen kann der General- staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn diese in der oberinstanzlichen Ver- handlung geltend machte, es habe vorliegend keine Pausen, keine Unterbrechung und keinen Ortswechsel gegeben; der Beschuldigte sei zuerst mit dem Penis anal eingedrungen, habe dann abgebrochen, weil es nur halbwegs funktioniert habe, worauf es zur vaginalen Penetration gekommen sei. Die sexuelle Nötigung habe unmittelbar in der Vergewaltigung gemündet, weshalb kein zusätzlicher Schuld- spruch zu erfolgen habe (vgl. pag. 718). Nach Auffassung der Kammer ist der Ana- lverkehr nicht bloss eine vorgängige Begleiterscheinung der Vergewaltigung, son- dern vielmehr eine eigenständige Handlung, die auf selbständige geschlechtliche Befriedigung des Beschuldigten abzielte (vgl. dazu BSK StGB-MAIER, N 81 zu Art. 189 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter III.13. Konkurrenz der Sexualstraftatbestände hiernach). Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Nötigung, begangen am 14. Dezem- ber 2014 in Lyss, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. 13. Konkurrenz der Sexualstraftatbestände Die Vorinstanz hielt zur Konkurrenz der Sexualstraftatbestände Folgendes fest (pag. 498, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung steht Art. 187 Ziff. 1 StGB zu den Art. 189 und 190 StGB in Idealkonkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden. Art. 187 StGB schützt die sexuelle Entwicklung der Kinder, während die Art. 189 und 190 StGB die sexuelle Selbstbestimmung schützen. Erfüllen die sexuelle [recte: sexuellen] Handlungen mit Kind zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung und/oder der Ver- gewaltigung, ist daher wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz anzu- nehmen (BGE 124 IV 154; BSK StGB - MAIER, 4. Aufl. 2019, N 82 zu Art. 189). Die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nöti- gung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 ist lex spe- cialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist allerdings anzunehmen, wenn es zu einer Viel- zahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen ne- 30 ben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen» (BSK StGB - MAI- ER, 4. Aufl. 2019, N 81 zu Art. 189 StGB). Während das Berühren der Brüste und das Einführen des Fingers in die Vagina noch als Begleiterscheinungen des Beischlafs erscheinen können, zielt der Analverkehr und als Be- gleiterscheinung davon das Einführen des Fingers in den Anus eine auf selbständige sexu- elle Befriedigung hin gerichtete Handlung dar, die von der Vergewaltigung nicht erfasst werden. Der Beschuldigte ist deshalb sowohl der sexuellen Nötigung als auch der Verge- waltigung und aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter darüber hinaus auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Nacht vom 13./14.12.2014 zum Nach- teil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltslos an. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend relevanten Tatbestände blieben grundsätzlich unverändert. Die Tat- bestandsmerkmale sind die gleichen, so dass die Gesetzesänderung auf die recht- liche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Be- 31 stimmungen haben bloss indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchst- mass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Ta- gessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder, als das zum Tatzeitpunkt geltende. Es hat also das alte Recht zur Anwendung zu gelangen hat (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 501 f., S. 32 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 16. Strafdrohungen und Methodik Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), die Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Per- son unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG) sowie das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Abgesehen von der Vergewaltigung, für welche das Gesetz zwingend eine Frei- heitsstrafe vorsieht, könnte vorliegend für sämtliche übrigen Verbrechen und Ver- gehen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer auch für die einer Geldstrafe zugänglichen Delikte der sexuellen Nötigung und der sexuellen Hand- lungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür ist der enge Zusammenhang zwischen den gegenüber demselben Opfer verübten Delikte. Sie betreffen alle denselben Lebenssachverhalt. Es ist folglich das Asperations- prinzip anzuwenden und für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Demgegenüber sind für die übrigen Delikte – Verabreichen gesundheitsgefährden- der Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jah- ren sowie Fahren ohne Berechtigung – je Geldstrafen auszufällen und im An- schluss daran ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgelds- trafe zu bilden. 17. Konkrete Strafzumessung Freiheitsstrafe 17.1. Schwerste Tat und Strafrahmen Die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist vorliegend die schwerste Straftat. Der Strafrahmen beläuft sich von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe. Dafür ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe zu bilden, welche ansch- liessend für die sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern an- gemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 32 17.2. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 17.2.1. Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz hielt betreffend das objektive Tatverschulden zunächst Folgendes fest (pag. 503, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Bei einer Vergewaltigung wird die sexuelle Selbstbestimmung und damit ein hochrangiges Rechtsgut verletzt. Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit massive psychische Folgen nach sich ziehen. Eine Vergewaltigung wiegt vor diesem Hintergrund stets schwer, was aber dem Tatbestand inhärent ist und durch die erhöhte Mindeststrafe berücksich- tigt wird. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei der Vergewaltigung primär nach den eingesetz- ten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 2007, 297 m. V. auf BGer 6S.199/2004). Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal eingesetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlossen werden (a. a. O.). Hat das Opfer der Nötigung keinen Wider- stand entgegen gehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minde- rung der Strafe rechtfertigen (BGer 6B_494/2008; vgl. zum Ganzen BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 190 StGB). […]» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Weiter geht sie in leichter Ab- weichung von den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass der Beschuldigte nebst der angewandten körperlichen Gewalt weiter zumindest versuchte, auch durch das Nötigungsmittel des psychischen Druckes Einfluss auf die Straf- und Zi- vilklägerin zu nehmen, indem er ihr immer wieder sagte, sie dürfe nun nicht wieder brav werden. Hingegen ist der Vorinstanz wiederum beizupflichten, dass der er- zwungene Sexualakt einmal erfolgte, nachdem die Beiden den Abend gemeinsam verbracht und Alkohol und Marihuana konsumiert hatten, der Beschuldigte die wie- der neu auflebende Freundschaft zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin so- wie die Tatsache, dass er mit ihr allein in der Wohnung ihrer Mutter war, ausnutzte. Die Duldung des Beischlafs erzwang der Beschuldigten, indem er zum einen seine körperliche Überlegenheit einsetzte, zum anderen den durch Alkohol- und Marihu- anakonsum geschwächten Zustand der Straf- und Zivilklägerin, welchen er zwar nicht direkt selber herbeigeführt, aber immerhin den Alkohol und das Marihuana auf Wunsch der Straf- und Zivilklägerin besorgt und mitgebracht hatte, ausnutzte (vgl. pag. 503, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt ebenfalls zu Recht fest, dass der Beschuldigte grob und insistent war, jedoch keine Brachial- gewalt anwandte, um den letzten Widerstand der Straf- und Zivilklägerin zu bre- chen. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass Letztere gemäss ihren Schilderun- gen Angst davor hatte, wie weit der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen gehen würde und sie auch sechs Jahre nach dem Vorfall noch an den Folgen lei- det, sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befindet und sich nur von Frauen behandeln lassen kann (vgl. dazu die entsprechenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 708 Z. 9 ff., Z. 13 f., Z. 16 ff., Z. 28 ff., Z. 34 ff.], den Bericht der H.________ (Klinik) vom 23. Novem- ber 2020 [pag. 724] sowie die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 720 f.]). Das objektive Tatverschulden wiegt somit verglichen mit anderen möglichen Tatvarianten einer Vergewaltigung noch gerade leicht, eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens erscheint dafür an- gemessen. 33 17.2.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er befriedigte in egoistischer Weise seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf das Opfer, was allerdings tatbe- standsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist. Die subjektiven Tat- komponenten wirken sich somit neutral aus. 17.2.3. Keine Verminderung der Schuldfähigkeit Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Im Gutachten vom 27.09.2017 wurden beim Beschuldigten eine bipolare Affektstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit schizotypischen und histrionischen Zügen sowie ein zurückliegender Miss- brauch von Amphetaminen diagnostiziert. Im Tatzeitpunt war die bipolare Affektstörung weitestge- hend remittiert. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war gemäss Gutachten im Tatzeitpunkt vollständig erhalten. Die von der behandelnden Psychologin, Frau L.________, vermutete posttrau- matische Belastungsstörung wurde vom Gutachter ausgeschlossen (p. 224). Es liegt somit keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, die eine Reduktion der Strafe nach sich ziehen würde.» 17.2.4. Zwischenfazit Tatverschulden Einsatzstrafe Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. 17.2.5. Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 25 zu Art. 48 sowie BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 42 zu Art. 48). Dieser Strafmilde- rungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beach- ten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB keine Strafmilderung zu gewähren ist, weil trotz der vergangenen Zeit kein vermindertes Strafbedürfnis besteht und die Verfolgungsverjährung noch lan- ge nicht eintreten würde (vgl. pag. 504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zudem hat sich der Beschuldigte in der Zeit seit der Tat nicht wohl verhalten (vgl. pag. 621, wonach gegen den Beschuldigten eine weitere Strafuntersuchung hängig ist und in einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn un- terdessen sogar eine weitere Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ergangen ist). 17.2.6. Fazit Einsatzstrafe Es resultiert somit eine Einsatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten. 34 17.3. Asperation sexuelle Nötigung Die Kammer verweist zunächst auf die folgenden zutreffenden vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen (pag. 504 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung): «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Nötigung zur Duldung von Oral- oder Analverkehr in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich, da diese Handlungen in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich sind. Bei der Strafzumessung für die Nöti- gung zur Duldung von solchen beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht des- halb grundsätzlich an der einjährigen Mindeststrafe der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren. Die Strafe darf im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter den- selben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120). Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung i. S. v. Art. 189 StGB ist nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97, 104).» In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewichtet die Kammer das objektive und subjektive Tatverschulden sodann gleich wie dasjenige der Vergewaltigung, es wird auf die entsprechenden Erwägungen hiervor verwiesen. Bei isolierter Betrachtung würde die Kammer für diesen Schuldspruch alleine eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten aussprechen. Dafür sind im Rahmen der Asperation 12 Monate zu berück- sichtigen. 17.4. Asperation sexuelle Handlungen mit Kindern Mit der Vorinstanz (pag. 505, S. 36 erstinstanzliche Urteilsbegründung) verweist die Kammer auch bezüglich das praktisch identische Tatverschulden bei den sexuellen Handlungen mit Kindern auf die entsprechenden Ausführungen zur Vergewaltigung hiervor. Betreffend das objektive Tatverschulden ist tatspezifisch zu berücksichti- gen, dass das Opfer 15 Jahre alt und somit in der Nähe der Schutzaltersgrenze, der Täter selber knapp 18 Jahre alt war. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. Unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt die Kammer straf- mindernd, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Strafmindernd fällt weiter wiederum ins Gewicht, dass auch die sexuellen Handlungen mit Kindern in einer Handlungseinheit mit der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfolg- te. Hätte die Kammer das Delikt isoliert zu betrachten, würde sie dafür eine Strafe von 8 Monaten als verschuldensangemessen erachten. Unter Anwendung eines Asperationsfaktors von 50% sind davon 4 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. 17.5. Tatkomponentenstrafe nach Asperation Nach Asperation resultiert eine Gesamttatkomponentenfreiheitsstrafe von 40 Mo- naten. 35 17.6. Täterkomponenten 17.6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 505 f., S. 36 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (p. 180). Diese Tatsache ist aber bei der Strafzumessung neutral zu werten. Nach Angaben des Beschuldigten wuchs er bei seiner Mutter in der Region Bern auf. Seine Eltern waren geschieden. Sein Vater lebte mit seiner neuen Familie in P.________ (Ortschaft). Bereits im Alter von 8 Jahren wurde der Beschuldigte Opfer eines sexuellen Übergriffs (p. 167). Der Beschuldig- te absolvierte 9 Jahre Primarschule und ein 10. Schuljahr an der Q.________ (Schule). Seine Lehre als Hotelfachmann brach er ab. Nach Problemen mit der Mutter landete er auf der Gasse und wurde anschliessend in der R.________ (Notaufnahmegruppe) aufgenommen. Er absolvierte dann ein Moti- vationstraining und arbeitete während einem Jahr in der Baufirma seines Vaters. Im November 2013 wurde er Opfer eines sexuellen Übergriffs (p. 171) und kämpfte in der Folge mit psychischen Proble- me [recte: Problemen] und Arbeitslosigkeit. Im Herbst 2014 zog er mit der Mutter zunächst zu ihrem Freund und danach nach S.________ (Ortschaft). Kurze Zeit später zog er als Untermieter bei einem Kollegen in T.________ (Ortschaft) ein. Der Beschuldigte befand sich damals in schlechter psychi- scher Verfassung. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wohnte er wiederum bei seiner Mutter in S.________ (Ortschaft), hatte eine Lehre als Schreiner in Zürich abgebrochen und wurde wegen Ver- dachts auf MS ärztlich abgeklärt (p. 87, 127). Auch im Bericht von Frau L.________, Psychologin, wird auf die belastende Biografie des Beschuldigten und deren Konsequenzen hingewiesen (p. 42). Das Vorleben des Beschuldigten war sicher nicht einfach. Insbesondere erscheint klar, dass die vom Beschuldigten erlittenen sexuellen Übergriffe sehr belastend gewesen sind. Diese können aber weder strafmindernd noch straferhöhend berücksichtigen werden.» Die Kammer hält betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2019 Folgendes ergänzend fest: Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 31. Juli 2019 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 520.00) erhielt (pag. 621). Zudem ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ein Ver- fahren wegen Diebstahls (Tatzeitpunkt: 31. Juli 2019) hängig bzw. sistiert (vgl. die edierten Akten BM 19 47318). Der Beschuldigte ist sodann gemäss Leumundsbe- richt der Kantonspolizei Zürich (pag. 667 ff.) sieben Mal aktiv im RIPOL durch ver- schiedene Amtsstellen ausgeschrieben; einmal durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, wegen des vorerwähnten Verfahrens (vgl. pag. 669). Der Beschuldigte lebt – gemäss Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ – seit Frühjahr 2019 dauerhaft in Sarajevo. Hier in der Schweiz hat er keine Lehre abgeschlossen. Wie sich seine beruflichen und finanziellen Verhältnisse präsentie- ren, ist der Kammer unbekannt. Dasselbe gilt es zu einer allfälligen Behandlung 36 seiner psychischen Erkrankung zu sagen. Gestützt auf die Akten ist anzunehmen, dass der Beschuldigte «behandlungsresistent» ist, d.h. er nicht das Gefühl hat, sich wegen seiner psychischen Erkrankung in psychologische Behandlung begeben und/oder Medikamente nehmen zu müssen. Die aktuellen persönlichen Verhältnis- se sind neutral zu werten. 17.6.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren korrekt, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Rahmengeschehens ge- ständig. Er räumte im Verlauf des Verfahrens zumindest den vaginalen Ge- schlechtsverkehr und das vaginale Eindringen des Fingers ein, allerdings erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 15. Mai 2018, mithin knapp dreiein- halb Jahre nach dem Vorfall. Er suchte zudem weiterhin nach Ausreden bzw. be- harrte darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin dies auch gewollt habe und es alles einvernehmlich gewesen sei. Von einem Geständnis, welches eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde, kann deshalb sicher nicht die Rede sein – dafür sind die in seinen Aussagen enthaltenen Minimierungs- und Relativierungstendenzen zu of- fensichtlich und zu stark ausgeprägt. Der Beschuldigte liess in seinen Aussagen zudem Einsicht und Reue vermissen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte während des Verfahrens keine Opferempathie zeigte und sich mehr als Opfer, denn als Täter sah (vgl. pag. 506, S. 37 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Diese Komponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 17.6.3. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. 17.6.4. Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit weder straferhöhend noch strafmindernd aus, es bleibt bei einer vorläufigen Einsatzfreiheitsstrafe von 40 Mo- naten. 17.7. Verletzung Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförder- lich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Ge- samtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komple- xität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 367). Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 Bst. e StGB selbständige Bedeutung. Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB 37 strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48). Die Kammer berücksichtigt mit der Vorinstanz, dass seit der Anzeigeerstattung an- fangs 2015 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 17. Juli 2019 insgesamt vierein- halb Jahre verstrichen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorliegend schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind, sich die Untersuchung wie bei Sexu- aldelikten üblich, als anspruchsvoll erwies, zumal kaum objektive Beweismittel vor- handen und die betroffenen Personen mehrmals zu befragen waren (vgl. pag. 504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zudem wurde durch die Staatsanwalt- schaft Ende Januar 2017 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, wel- ches ihr Ende September 2017 zugestellt wurde. Des Weiteren wurden auch noch zwei andere psychiatrische/psychologische Berichte in Auftrag gegeben und einge- reicht. Allerdings erfolgte die Anklageerhebung in der Folge dann erst rund ein hal- bes Jahr später, Mitte Juni 2018, und verging im Anschluss seit der Anklageerhe- bung ein gutes weiteres Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Juli 2019. Entsprechend bejaht die Kammer eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots und reduziert infolgedessen die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe um 5 Monate. 17.8. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumes- sungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Angesichts des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. 17.9. Teilbedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbe- dingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind, innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grös- ser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 17 ff. zu Art. 43). 38 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es sich beim Beschuldigten um einen Erst- täter handelt, welchem eine günstige Prognose auszustellen ist. Zwar hat der Gut- achter das Rückfallrisiko für ähnliche Straftaten wie die vorliegend Beurteilten als leicht bis mittel eingestuft, erklärte aber auch dass die psychische Störung remittiert ist. Weiter trägt die Kammer der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils Rechnung (vgl. auch pag. 508, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Der Vollzug ist somit teilbedingt auszusprechen. Der bedingte Vollzug wird für eine Teilfreiheitsstrafe von 24 Monaten gewährt. Der unbedingt zu vollziehende Anteil beträgt somit 6 Monate. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 508, S. 39 erstinstanzli- che Urteilsbegründung) hält die Kammer jedoch fest, dass sich der Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens sehr wohl weitere Delikte zu Schulden kommen liess, beging er doch im Januar 2019 Widerhandlungen gegen das SVG (vgl. pag. 621). Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, ist die Probezeit dennoch auf zwei Jahre festzulegen. 18. Konkrete Strafzumessung Geldstrafe 18.1. Schwerste Tat und Strafrahmen Sowohl bei Art. 136 StGB, bei Art. 19bis BetmG als auch bei Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG liegt die Strafandrohung bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe. Die Kammer erachtet hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Verab- reichen gesundheitsgefährdeter Stoffe an Kinder als die schwerste Tat. Die Ein- satzstrafe wird anschliessend, wie bereits ausgeführt, alsdann in Anbetracht der beiden weiteren Delikte nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein. 18.2. Einsatzstrafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Betreffend Bildung und Begründung der Einsatzstrafe für das Verabreichen ge- sundheitsgefährdender Stoffe an Kinder kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 509, S. 40 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung): «Der Beschuldigte stellte der 15-jährigen Privatklägerin auf ihre Bitte hin alkoholische Ge- tränke zur Verfügung, wovon eines einen Alkoholgehalt von Vol. 17 % aufwies und somit erst ab 18 Jahren freigegeben war. Nicht zu vernachlässigen ist, dass insbesondere die ab 16 Jahren freigegebenen, süssen Alcopops bzw. Bier eine besondere Gefährlichkeit auf- weisen, weil diese vom Geschmack her alkoholfreien Süssgetränken ähnlich sind. Die Menge des mitgebrachten Alkohols war beträchtlich. Es war jedoch geplant den Abend ge- meinsam zu verbringen und gemeinsam vom Alkohol zu konsumieren, so dass für die Strafzumessung nicht die gesamte mitgebrachte Menge ausschlaggebend sein kann, son- dern auf die von der Privatklägerin tatsächlich konsumierte Menge, d.h. von 4 Eve und zwei Wodka-Colas, abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Privatklägerin be- reits früher schon Alkohol konsumiert hatte und gemäss ihren eigenen Angaben grundsätz- lich wusste, wie viel sie vertragen konnte. Der Alkohol wurde ihr auch nicht vom Täter ein- 39 geflösst. Das objektive Tatverschulden erscheint insgesamt als leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Täter mit Eventualvorsatz handelte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Mit seiner Handlung verfolgte er keine egoisti- schen Beweggründe und war betreffend diesen Handlungen von Beginn weg geständig.» Die Kammer erachtet dafür mit der Vorinstanz eine Einsatzgeldstrafe von 30 Ta- gessätzen als verschuldensangemessen. 18.3. Asperation für die Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige Auch diesbezüglich kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 509 f., S. 40 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte hat einen Joint geraucht und der Privatklägerin davon angeboten. Nach Aussagen der Privatklägerin hatte sie früher regelmässig gekifft und das auch gut vertra- gen. Die Reaktion der Privatklägerin auf das Marihuana war selbst für die Privatklägerin überraschend. Die Privatklägerin sagte selber aus, dass sie eigentlich gewusst habe, dass sie nicht hätte kiffen sollen. Der Beschuldigte wusste um den früheren Konsum von Marihu- ana der Privatklägerin. Das Kiffen wurde von der Privatklägerin bereits am Vortag des Tref- fens vorgeschlagen. Auch hier hat der Beschuldigte nicht auf den Konsum durch die Privat- klägerin hingewirkt. Das Anbieten des Joints war eine spontane Handlung ohne grossen Vorlauf und Überlegung. Bei Marihuana handelt es sich zudem um eine leichte Droge. Er- schwerend wirkt sich aus, dass die Privatklägerin erst 15 Jahre alt war (vgl. HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Auflage 2019, N 7 zu Art. 19bis StGB). Das ob- jektive Tatverschulden erscheint vorliegend insgesamt als leicht. Beim subjektiven Tatver- schulden erlaubt die direktvorsätzliche Begehung keine Strafminderung. Der Beschuldigte hat die Mitnahme des Joints zunächst zugegeben und in der Folge durchwegs bestritten. Es kann ihm deshalb auch in diesem Punkt kein Geständnisrabatt gewährt werden. Auch die übrigen Komponenten des subjektiven Tatverschuldens sind neutral. Strafminderungs- gründe sind nicht ersichtlich. […]» Präzisierend hält die Kammer lediglich fest, dass das Anbieten des Joints seitens des Beschuldigten schon nicht ganz so spontan geschah, hatte die Straf- und Zivil- klägerin doch bereits vorgängig im Chat vorgeschlagen, zusammen Marihuana zu rauchen. Dies ändert aber in den Augen der Kammer nichts an der Gewichtung des objektiven Tatverschuldens. Die Kammer würde bei isolierter Betrachtung dieses Delikts eine verschuldensan- gemessene Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausfällen. Diese ist im Rahmen der Asperation mit 15 Tagessätzen zu berücksichtigen. 18.4. Asperation für das Ausführen einer Lernfahrt ohne Berechtigung Schliesslich verweist die Kammer auch betreffend die Asperation für das Ausführen einer Lernfahrt ohne Berechtigung auf die Vorinstanz (pag. 510, S. 41 erstinstanzli- che Urteilsbegründung): «Die Richtlinie für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 01.01.2014 (VBRS-Strafzumessungsrichtlinie) sieht für das Fahren als Lernfahrer ohne Begleitperson eine Strafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vor. Abweichend vom Refe- renzsachverhalt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht alleine, sondern mit 40 seiner damaligen Freundin fuhr und mit dieser Fahrt nicht nur sich selber, sondern mindes- tens noch eine weitere Person gefährdete. Er wurde von der Polizei nämlich wegen seiner Fahrweise angehalten. Diese Umstände wirken sich leicht straferhöhend aus. Leicht straf- mindernd fällt ins Gewicht, dass die Fahrt nachts erfolgte, als es kaum Verkehr hatte. Be- züglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich ohne besondere Notlage dafür entschied, den Wagen ohne Begleitperson zu führen. Der Be- schuldigte hat nach anfänglichem Abstreiten vor Ort die Handlung von Beginn weg zugege- ben, dies jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage. Ein Geständnisrabatt ist nur in geringem Ausmass zu gewähren. […]» Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass sie gestützt auf die erdrü- ckende Beweislage einen Geständnisrabatt nicht als angemessen sieht und dass die seit dem 1. Januar 2020 geltenden VBRS-Richtlinien in Bezug auf die Empfeh- lungen für diesen Tatbestand keine Änderung erfahren haben. Sie erachtet ange- sichts der Erwägungen hiervor bei isolierter Betrachtung dieses Delikts eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist im Umfang von 15 Tagessät- zen zur Einsatzstrafe zu asperieren. 18.5. Tatkomponentenstrafe nach Asperation Für die Tatkomponenten aller drei Delikte resultiert somit eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. 18.6. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IV.18.6. Täter- komponenten hiervor verwiesen. Sie wirken sich auch in Bezug auf die Gesamt- geldstrafe neutral aus. 18.7. Verletzung Beschleunigungsgebot Diesbezüglich wird auf die Erwägungen unter IV.18.7. Verletzung Beschleuni- gungsgebot hiervor verwiesen. Es ist angesichts des verletzten Beschleunigungs- gebot eine Reduktion im Umfang von 10 Tagessätzen vorzunehmen. 18.8. Konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe Nach Berücksichtigung sämtlicher, für die Strafzumessung relevanter Faktoren re- sultiert eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen. Betreffend die Tagessatzhöhe gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keinen Berufsabschluss verfügt, zuletzt in der Schweiz arbeitslos war und in Aussicht stellte, eine Lehre machen zu wollen. Er wohnte bei seiner Mutter und hat- te keine familiären Verpflichtungen. Seit 2019 hält sich der Beschuldigte in Saraje- vo auf. Ob er dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht und was er dabei verdient, ent- zieht sich der Kenntnis der Kammer. Bekannt ist jedoch, dass die Lebenshaltungs- kosten in Sarajevo tiefer sind als in der Schweiz. Die Kammer setzt die Tagessatz- höhe angesichts der wohl bescheidenen finanziellen Verhältnisse dennoch auf das Minimum von CHF 10.00 fest. 41 18.9. Bedingter Vollzug, Probezeit und Verbindungsbusse 18.9.1. Rechtliche Grundlagen Es kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 511, S. 42 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die künftige Deliktsfreiheit des Täters wird vermutet. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit ausschlaggebend. Relevante Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdung. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). In der VBRS- Strafzumessungsrichtlinie wird empfohlen, insbesondere im Massengeschäft und im Bereich der Schnittstellenproblematik eine bedingte Strafe mit einer Busse zu verbinden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bei den Verbindungssanktionen ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des BGer 6B_482/2007 vom 12.08.2008). Führt dies in den oben erwähnten beiden Ausnahmefällen zu über- höhten Ersatzfreiheitsstrafen, empfiehlt es sich, die Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Fünftel der Ge- samtsanktion zu belassen (VBRS-Strafzumessungsrichtlinie, S. 4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).» 18.9.2. Subsumtion Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass dem Beschuldigten eine günstige Prognose in Bezug auf die mit Geldstrafe geahndeten Delikte gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hingegen trifft nicht zu, dass er während der langen Verfahrensdauer keine weiteren Delikte begangen hat; es wird auf das diesbezüglich hiervor Ausgeführte sowie das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2019 (pag. 621) verwiesen. Es darf jedoch da- von ausgegangen werden, dass die teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe bereits ein deutliches Warnsignal darstellt und den Beschuldigten von künftiger Delinquenz abhalten wird. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Sodann ist die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu verbin- den. Vier Fünftel, ausmachend 40 Tagessätze, sind als bedingte Geldstrafe und ein Fünftel, ausmachend 10 Tagessätze, ist als Verbindungsbusse aus- zusprechen. Damit wäre grundsätzlich eine Verbindungsbusse von CHF 100.00 (10 Tagessätze à CHF 10.00) auszusprechen. Aufgrund der oben dargestellten Schnittstellenproblematik ist die Verbindungsbusse auf das Minimum von 42 CHF 300.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist mit der Vorinstanz bei 10 Tagessätzen zu belassen (vgl. auch pag. 512, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). 19. Zivilpunkt 19.1. Anspruchsgrundlagen Genugtuung Die Kammer verweist für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 512, S. 43 erstinstanzliche Urteils- begründung): «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsum- me als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurtei- lung ein weites Ermessen zu. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Er- forderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Per- sönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, Wider- rechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I - KESSLER, 7. Auflage, 2019, N 6, 11, 14 f. zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Die Genugtuung ist nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteilszeitpunkt zu bemes- sen. Zusätzlich ist ein ab dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BSK OR - KESSLER, 7. Auflage 2019, N 24 zu Art. 47 OR).» 19.2. Prüfung im vorliegenden Fall Fürsprecherin D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin oberinstanz- lich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2014 (pag. 733). Zur Begründung führte sie in der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus, in der Bandbreite aller möglichen sexuellen Handlungen sei man vorliegend bei einer eher heftigen Sorte, der Beschuldigte habe die Tatbestände von Art. 187, 189 und 190 StGB verwirklicht. Man habe ein Gewaltelement – zwar keine heftige Gewalt, aber doch ein Festheben und ein Aufdrücken der Beine. Der Beschuldigte habe den Zustand und das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin ausgenutzt. Schlimm sei für sie auch gewesen, dass das Delikt bei ihr zu Hause in der eigenen Wohnung passiert sei, es sei lang schwierig gewesen für sie, wieder nach Hause zu gehen. Zwar sei es nicht ihre erste sexuelle Erfahrung gewesen, sie habe aber doch am Anfang ihrer Sexualität gestanden. Es sei unter diesen Umständen sehr schwierig, eine gute Sexualität zu entwickeln. Sie habe zwar auch andere Baustel- len gehabt, aber es sei etwas, das noch dazu gekommen sei. Sie sei ein fragiles Wesen, dem noch etwas mehr verpasst worden sei. Es habe dies grosse psychi- 43 sche Folgen – Panikattacken, Erschöpfung, sozialer Rückzug, Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Angst vor Nähe, Schwierigkeiten, Köperkontakt zuzulassen, Nähe-Distanzprobleme, Flash Backs etc. All das sei typisch für posttraumatische Belastungsstörungen. Sie habe 6 Jahre nach der Tat immer noch Symptome, ob- schon sie sich Mühe gebe und auf einem guten Weg sei (pag. 721). Die Vorinstanz begründete die Höhe der gesprochenen Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 wie folgt (pag. 512 ff., S. 43 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). «2. Voraussetzungen der Genugtuung Aus dem Bericht Dr. M.________, Psychiater der Privatklägerin, vom 20.12.2017 ergibt sich, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall Stimmungseinbrüche und emotionale Krisen, Wiedererle- ben, Albträume und Schlafstörungen erlitt. Nachdem es im Frühjahr 2015 zu einer vorübergehen Sta- bilisierung kam, wurde die Behandlung sistiert. Im Frühjahr 2016 begann die Privatklägerin wiederum eine Therapie, die zunächst auf die emotionale Stabilisierung und anschliessend auf traumabezogene Inhalte ausgerichtet war. Zunächst war keine Änderung der Therapie nötig, weil die Privatklägerin kei- ne pathologische Traumverarbeitung zeigte. Im weiteren Verlauf erlitt sie erhebliche Beeinträchtigun- gen und stand unter zunehmenden Leidensdruck, für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht untypisch. Die Privatklägerin zeigte auch im Dezember 2017 noch psychische Auffälligkeit wie unter anderem Intrusionen und Flashbacks, Stimmungseinbrüche, Angst vor Nähe, insbesondere bei kör- perlichen Kontakten und dysfunktionale Beziehungsgestaltung (p. 46 f). Die Privatklägerin erklärte vor Gericht, dass sie weiterhin in Therapie sei, jedoch den Therapeuten gewechselt habe. Nach ihren Angaben verfiel sie unmittelbar nach dem Vorfall wieder ins Ritzen und leidet auch fünf Jahre nach der Tat und als Folge davon unter Panikattacken, Schlafstörungen, Alb- träumen und Flashbacks. Der Vorfall ist nach ihren Angaben nach wie vor Thema in ihrer Therapie und sie wird darüber hinaus auch medikamentös behandelt. Die Panikattacken und die Schlafstörun- gen seien an einigen Tagen schlimmer, an anderen Tagen sei es besser. Weiter führte sie aus, dass man sie nicht von hinten umarmen könne. In den letzten Monaten habe es eine Verbesserung gege- ben. Es gäbe auch Sachen, die nie mehr gut kommen würden. Sie habe Schlafmittel erhalten, die sie aber habe absetzen müssen, und nehme auch ein Neuroleptika (p. 53, 66 und 427). Die nach wie vor bestehenden psychische Belastung der Privatklägerin ist klar Folge der sexuellen Übergriffe in der Nacht vom 13./14.12.2014. Die Privatklägerin war zwar bereits vorher in psychologi- scher Behandlung. Aus dem Bericht von Dr. M.________ geht jedoch deutlich hervor, dass die Privat- klägerin nicht unmittelbar nach der Tat aber im weiteren Verlauf eine posttraumatische Belastungs- störung entwickelte, so dass eine Abänderung der Therapieinhalte nötig wurde. Der Beschuldigte hat die verursachenden Handlungen schuldhaft und widerrechtlich begangen. Die Voraussetzungen der Genugtuung sind somit erfüllt. 3. Höhe der Genugtuung Mit Eingabe vom 02.07.2019 machte Fürsprecherin D.________ namens der Privatklägerin einen Be- trag von CHF 15‘000.00 geltend und hielt fest, dass ihre Mandantin durch das Ereignis schwer trau- matisiert worden sei (p. 422 f.). Das Gericht stellt bei der Bemessung der Genugtuung zunächst auf die Basisgenugtuung bei Sexual- delikten von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 ab (vgl. HÜTTE, Genugtuungsrecht, 2013, S. 174). Der Beschuldigte ist nicht brutal vorgegangen, sondern hat den schlechten Zustand sowie das Ver- trauen der Privatklägerin ausgenutzt. Zwischen der Privatklägerin und dem Täter bestand jedoch kein 44 Abhängigkeitsverhältnis. Die sexuellen Handlungen an sich zeugen nicht von einer besonderen Per- version des Täters, sie verursachten bei der Privatklägerin aber Angst und Ablehnung. Die noch junge Privatklägerin hatte zwar bereits sexuelle Erfahrungen. Sie stand jedoch noch zu Beginn der Entwick- lung ihrer Sexualität und wurde durch die Tat nachhaltig negativ geprägt. Diese Folge tritt in den al- lermeisten Fällen von Sexualdelikten ein, so dass dies keine Erhöhung der Genugtuungssumme rechtfertigt. Die Genugtuung ist nach dem Gesagten auf CHF 10‘000.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen als angemessen (vgl. HÜTTE, Genugtuungsrecht, 2013, Übersicht in Anhang 2 zu § 7). Zusätzlich ist ein der Genugtuungszins zu 5 % ab dem 14.12.2014 geschuldet. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen sowohl betreffend die Genugtu- ungsvoraussetzungen, als auch in Bezug auf die Genugtuungshöhe an. Ergänzend hält sie fest, dass die Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte, nach wie vor in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Be- handlung zu sein (pag. 708 Z. 9 ff.; vgl. dazu auch den Bericht der H.________ (Klinik) vom 23. November 2020 [pag. 724]) und im Alltag – sechs Jahre nach der Tat – immer noch unter psychischen Beeinträchtigungen in Form von Vertrauens- problemen, Albträumen, Flashbacks und Panikattacken zu leiden (pag. 708 Z. 16 ff., Z. 28 ff., Z. 34 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 720 f.]). Vor diesem Hin- tergrund erscheint insbesondere auch die beantragte Genugtuungshöhe von CHF 10'000.00 im Vergleich mit anderen, von der Kammer beurteilten Fällen, als angemessen. 20. Kosten und Entschädigungen 20.1. Verfahrenskosten 20.1.1. Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 30'001.55 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 453) und die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigen keine Kostenausscheidung (vgl. dazu auch pag. 514 f., S. 45 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 20.1.2. Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Ent- sprechend hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00, zu tragen. Der teilweise Berufungsrückzug in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 705) vermag sich nicht kostenwirksam auszuwirken. 45 20.2. Entschädigungen 20.2.1. Amtliche Verteidigung Vorab ist festzustellen, dass Rechtsanwalt E.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2018 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 9. Januar 2015 bis 12. April 2018 mit CHF 5'352.60 entschädigt wurde (pag. 372). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'769.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der für angemessen erachteten Honorarnote vom 17. Juli 2019 (pag. 449 ff.) und gestützt auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (Kürzung der erstinstanzlichen Verhandlungsdauer; vgl. pag. 514, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf insgesamt CHF 9'421.80 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 9'421.80 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfah- ren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 25. November 2020 (pag. 727 ff.) auf insgesamt CHF 5'646.30 festgesetzt. Betreffend die vorgenom- menen Kürzungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 739). Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- teten Entschädigung von CHF 5'646.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2.2. Unentgeltliche Rechtsvertretung Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilkläge- rin, Fürsprecherin D.________, wird betreffend das erstinstanzliche Verfahren ge- stützt auf die Honorarnote von Fürsprecherin D.________ vom 17. Juli 2019 (pag. 445 f.) sowie gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Kürzung der erst- instanzlichen Verhandlungsdauer; vgl. pag. 514, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung) auf CHF 7'915.80 (CHF 1'872.85 + CHF 6'042.95) festgesetzt. Der Kan- ton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichteten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘792.70 (CHF 405.00 + CHF 1'387.70) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, Verfah- ren gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecherin D.________ vom 26. Novem- ber 2020 (pag. 735) auf CHF 3'910.60 festgesetzt. Betreffend die vorgenommene 46 Kürzung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 741). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivil-klägerin ausgerichtete Entschädigung zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO). Er wird darüber hinaus verpflichtet, der Straf- und Zivilklä- gerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF928.90 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 21. Verfügungen 21.1. DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN F.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde ist vorzeitig zu er- teilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 21.2. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN F.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 47 22. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Ju- li 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch, angeblich begangen am 26. Oktober 2014 in Pieterlen, infolge fehlenden Strafantrags eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 14. Dezember 2014 in Lyss, z.N.v. C.________ (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 13./14. Dezember 2014 in Lyss (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 2.3. der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren, begangen am 14. Dezember 2014 in Lyss (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 2.4. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 26. Oktober 2014 in Pieterlen (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 22.1.1. der Vergewaltigung, begangen am 14. Dezember 2014 in Lyss, z.N.v. C.________; 22.1.2. der sexuellen Nötigung, begangen am 14. Dezember 2014 in Lyss, z.N.v. C.________; und gestützt darauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. des Ur- teilsdispositivs sowie in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 136, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB, 95 Abs. 1 Bst. d SVG, 19bis BetmG, 48 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 30‘001.55 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung). III. 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2018 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 9. Januar 2015 bis 12. April 2018 mit CHF 5'352.60 entschädigt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'769.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.20 200.00 CHF 8’040.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 483.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’748.20 CHF 673.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’421.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'421.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.70 200.00 CHF 5’140.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 102.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’242.60 CHF 403.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’646.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 5'646.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 25. November 2020 oberinstanzlich einen Auf- wand von insgesamt 43.95 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 10 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung. Nachdem diese jedoch lediglich rund 2 ¾ Stunden dauerte, sind 7 ¼ Stunden abzuziehen. Abzuziehen ist weiter 1 Stunde, welche unter dem Titel Besprechung mit Klient- schaft am 26. November 2020 geltend gemacht wird, zumal der Beschuldigte nicht in die Schweiz einge- reist ist und Rechtsanwalt B.________ gemäss eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht wusste, weshalb sein Mandant nicht anwesend war. Des Weiteren erscheint der Kammer der für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachte Zeitaufwand von 16 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses als zu hoch. Dieser Posten ist folglich um 9 Stunden auf 7 Stunden zu kürzen. Und schliesslich ist auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungserklärung von 3 Stunden in den Augen der Kammer nicht gerechtfertigt, mithin um 1 Stunde auf 2 Stunden zu kürzen. Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 25.7 Stunden entschä- digt. Weiter werden von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 25. November 2020 Auslagen in der Höhe von CHF 351.00 geltend gemacht. Davon entfallen gemäss detailliertem Leistungsnachweis CHF 248.40 auf den Posten «Kopien amtliche Akten» (621 Seiten) vom 12. November 2020. Der Kam- mer erschliesst sich nicht, inwiefern es im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt hätte erforderlich sein können, eine solche Anzahl von Kopien zu machen. Die Auslagen sind entsprechend um den Betrag von CHF 248.40 zu kürzen. Ansonsten geben die geltend gemachten Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. 50 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 159.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’734.10 CHF 138.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’872.85 volles Honorar CHF 1’875.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 159.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’109.10 CHF 168.75 Total CHF 2’277.85 nachforderbarer Betrag CHF 405.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.77 200.00 CHF 5’154.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 231.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’610.90 CHF 432.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’042.95 volles Honorar CHF 6’442.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 231.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’899.40 CHF 531.25 Total CHF 7’430.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’387.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'915.80 (CHF 1'872.85 + CHF 6'042.95) und C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'792.70 (CHF 405.00 + CHF 1'387.70), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 51 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 181.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’631.00 CHF 279.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’910.60 volles Honorar CHF 4’312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 181.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’493.50 CHF 346.00 Total CHF 4’839.50 nachforderbarer Betrag CHF 928.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'910.60 und C.________ zuhanden von Für- sprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 928.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Fürsprecherin D.________ macht mit Honorarnote vom 26. November 2020 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 19.97 Stunden geltend, wobei 5 Stunden 50 Minuten auf die Teilnahme an der oberin- stanzlichen Verhandlung entfallen. Nachdem die Parteiverhandlungen jedoch lediglich rund 2 ¾ Stunden dauerten, sind 2.72 Stunden abzuziehen. Fürsprecherin D.________ wird somit für ihren Aufwand im Be- rufungsverfahren für 17.25 Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 26. November 2020 zu keinen Bemerkungen Anlass. IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN F.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 52 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN F.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Begründung; sofort) - Rechtsanwalt E.________ (Dispositiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Urteilsbegründung; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. November 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Juni 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 53