3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 4‘357.90 (Art. 71 StGB). 4. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 717.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch 1. Veräussern von insgesamt 50.5 Gramm Kokaingemisch, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 2. Juli 2017 in C.________, namentlich wie folgt: