Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'991.80, ausmachend 2'995.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'346.25, ausmachend CHF 673.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 2'995.90) und Nachzahlungspflicht (CHF 673.15). VII. Verfügungen