53 Bemerkungen Anlass. Das volle Honorar beträgt folglich CHF 7'338.05 (25 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 563.40 und 7.7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 524.65). Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'991.80, ausmachend 2'995.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.