429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Bundesgericht liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00, ein Ansatz von CHF 300.00 ist in Strafverfahren unüblich.