Fürsprecher B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von rund 25 Stunden à 200.00 und Auslagen von total CHF 563.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 428.40, entschädigt. Fürsprecher B.________ macht zudem einen Stundenansatz von CHF 300.00 für das volle Honorar geltend (pag. 532). Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint.