Damit hat beim Honorar eine Kürzung dieser Position um 0.5 Stunden zu erfolgen. Im Übrigen gibt die Honorarnote von Fürsprecher B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Blick auf seine erst im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte Einsetzung als amtlicher Verteidiger ist denn auch der höhere Aufwand von gut 25 Stunden (mehr als 50 % der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von 28.3 Stunden, vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV) ohne Weiteres gerechtfertigt. Fürsprecher B.__