_ wurde von der Vorinstanz gemäss Kostennoten vom 7. November 2019 (pag. 323 ff.) und vom 14. November 2019 (pag. 339 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 425; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'474.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'190.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).