BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV).