51 lichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1'750.00, aufzuerlegen. 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'750.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. Für die Einstellung des Widerrufsverfahrens ist lediglich ein marginaler Aufwand entstanden, weshalb sich oberinstanzlich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt.