Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich der Dauer der Probezeit und dem Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), unterliegt aber hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe. Demgegenüber obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber, soweit sie eine Probezeit von drei Jahren und eine Landesverweisung von fünf Jahren inkl. Ausschreibung im SIS beantragt. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanz-