Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Hauptverfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 8'284.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), und im Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Daran ändert auch die oberinstanzliche Einstellung des Widerrufsverfahrens nichts, zumal die Kostenauferlage im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt mit Blick das Verursacherprinzip folgerichtig und die Höhe angemessen war. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.