Selbst nach der «Renaja-Praxis» bzw. der «Zweijahresregel» wären ausserordentliche Umstände nicht erforderlich, sind allerdings mit Blick auf die finanziellen Folgen für die ganze Familie und die drohende Sozialhilfeabhängigkeit nicht von der Hand zu weisen. Nach Ansicht der Kammer ist daher der Vorinstanz zu folgen, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten. Entsprechend ist von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung infolge Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) abzusehen. VI. Kosten und Entschädigungen