50 schuldig gemacht hat, die Grenze zum qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG allerdings nur knapp erreicht wurde. Zudem hat sich der Beschuldigte seit gut vier Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und war zumindest oberinstanzlich teilweise geständig. Selbst nach der «Renaja-Praxis» bzw. der «Zweijahresregel» wären ausserordentliche Umstände nicht erforderlich, sind allerdings mit Blick auf die finanziellen Folgen für die ganze Familie und die drohende Sozialhilfeabhängigkeit nicht von der Hand zu weisen.