Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschuldigten daher höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Allerdings ist zu betonen, dass der vorliegenden Beurteilung ein Sonderfall zugrunde liegt, woraus keinesfalls geschlossen werden kann, dass eine Familie oder Kinder vor einer Landesverweisung «schützen» oder um es in den Worten der Generalstaatsanwaltschaft auszudrücken, ein «Freipass für Straftaten» sind. Denn vorliegend handelt es sich um eine echt gelebte und intakte Familie mit einer vorbestehenden Rollenverteilung über mehrere Jahre hinweg. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar einer schweren Straftat