allein durch die Ehefrau des Beschuldigten wäre undenkbar. Zudem ist der Beschuldigte die Hauptbezugsperson für die beiden noch relativ jungen Kinder (geb. 2014 und 2017). Ein Einschnitt in das Leben der beiden Töchter aber auch der Ehefrau durch eine erzwungene Rückkehr in sein Heimatland Nigeria kann nicht negiert werden. Nebst den emotionalen und persönlichen Nachteilen hätte eine Ausweisung des Beschuldigten auch finanzielle Folgen für die Familie. Eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, was gerade nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein kann.