49 also nicht auch die «Renaja-Praxis» mit der «Zweijahresregel» entsprechend mitberücksichtigen? Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 ist in E. 3.4.7 allerdings Folgendes zu entnehmen: Eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem überdies nächste Angehörige leben, ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar.