2.5. Der gleiche Grundgedanke liegt auch dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zugrunde, gemäss welchem sich die Schweiz verpflichtet hat, sich nach besten Kräften darum zu kümmern, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (vgl. 18 KRK).