62 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18).