Die Vorinstanz stützte sich neben der Relativierung der vorliegenden Verurteilung auf die sog. «Renaja-Praxis», indem sie Bezug nahm auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff. (Beschwerdeentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit; konkret ging es um den Widerruf der Aufent- halts- bzw. Niederlassungsbewilligung zufolge Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs). Dem Bundesgerichtsurteil ist u.a. Folgendes zu entnehmen: 2.1. Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 2 AIG erlischt u.a., wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit.