Verbrechen zum Gegenstand (sondern einzig eine BetmG-Konsum-Widerhandlung) und andere Vergehen (vgl. Ziff. VI.21.2 oben), nichtsdestotrotz handelt es sich insgesamt keineswegs um eine absolute Bagatelle, denn neben der Übertretungsbusse wurde der Beschuldigte für die Vergehen verurteilt mit 70 Strafeinheiten, aufgeteilt in 55 Tagessätze Geldstrafe und eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Die Vorinstanz stützte sich neben der Relativierung der vorliegenden Verurteilung auf die sog. «Renaja-Praxis», indem sie Bezug nahm auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.