Urteil des Bundesgerichts vom 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1 und erwähnt in Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E.1.8). In casu ist besonders hervorzuheben, dass der Beschuldigte zwar aus finanziellen Motiven heraus den Drogenhandel betrieben hat, indes kommt deutlich erschwerend dazu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor der Heirat mit der Veräusserung von Drogen begonnen hat und auch Handeln aus einer finanziellen Notlage heraus nicht ansatzweise in Betracht zu ziehen ist, gab der Beschuldigte doch schon in der Hauptverhandlung vom 27. November 2015 (PEN 15 78 / PEN 15 252) an, seine Frau arbeite bei der AU.________ AG im