unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, verurteilt wurde, als überwiegend). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021, bei dem die Anordnung einer Landesverweisung bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, geschützt wurde (überprüft wurde das Urteil der 1. SK [SK 20 2] vom 13. August 2020). Obwohl die Kammer dem Beschuldigten den bedingten Vollzug für die auszusprechende Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährt bzw. sogar die Probezeit von drei auf zwei Jahre herabsetzt, schliesst dies die Rückfallgefahr nicht gänzlich aus: Zum einen ist der bedingte Strafvollzug schon aus Gründen des Verschlechterungsver-