tretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 geht hervor, dass bei Verstössen gegen das BetmG das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit hoch zu gewichten ist (das Bundesgericht erachtete in diesem Urteil betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG die öffentlichen Interessen, angesichts der Anlasstat, für welche der Täter zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,